Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.23 CH-ZH

Art. 18 : Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)

: Personalreglement des Synodalrates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 : Personalreglement des Synodalrates

1 Bezüglich des von der Körperschaft angestellten Personals

des Generalvikariats nimmt der Generalvikar zusätzlich zu den ihm

in diesem Reglement zugewiesenen Kompetenzen jene Aufgaben und

Kompetenzen wahr, die im Funktionendiagramm Anhang 3 zur Ge-

schäftsordnung des Synodalrates der Dienststellenleitung zugewiesen

sind. Es sind dies insbesondere

a. Bewilligung der Pflichtenhefte der Mitarbeitenden des Generalvika-

riats,

b. Entscheid über Fortbildungsmassnahmen von bis zu fünf Kurstagen

pro Jahr,

c. budgetierte Supervision und Coaching,

d. materielle Bewilligung von Sabbatzeit.

2 Eine Delegation an eine Kadermitarbeiterin oder einen Kader-

mitarbeiter des Generalvikariats ist möglich.

Kompetenzen

C. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal

des Synodalrates

← Art. 17 : Personalreglement des Synodalrates Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates) Art. 19 : Personalreglement des Synodalrates →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →