Art. 18 : Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)
Art. 18 : Personalreglement des Synodalrates
1 Bezüglich des von der Körperschaft angestellten Personals
des Generalvikariats nimmt der Generalvikar zusätzlich zu den ihm
in diesem Reglement zugewiesenen Kompetenzen jene Aufgaben und
Kompetenzen wahr, die im Funktionendiagramm Anhang 3 zur Ge-
schäftsordnung des Synodalrates der Dienststellenleitung zugewiesen
sind. Es sind dies insbesondere
a. Bewilligung der Pflichtenhefte der Mitarbeitenden des Generalvika-
riats,
b. Entscheid über Fortbildungsmassnahmen von bis zu fünf Kurstagen
pro Jahr,
c. budgetierte Supervision und Coaching,
d. materielle Bewilligung von Sabbatzeit.
2 Eine Delegation an eine Kadermitarbeiterin oder einen Kader-
mitarbeiter des Generalvikariats ist möglich.
Kompetenzen
C. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal
des Synodalrates