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Art. 16 : Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)

: Personalreglement des Synodalrates
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Art. 16 : Personalreglement des Synodalrates

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär stellt formell Formelle

die Angestellten der Körperschaft an

a. den Generalvikar, den Bischofsvikar sowie die Bischöflich Beauf-

tragten aufgrund eines Beschlusses des Synodalrates,

b. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates aufgrund

eines Beschlusses des Synodalrates,

c. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Generalvikariats auf-

grund eines einvernehmlichen Entscheids des Synodalrates mit dem

Generalvikar,

d. die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter aufgrund eines

einvernehmlichen Entscheids des Synodalrates mit dem General-

vikar,

e. die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter von ökumeni-

schen Seelsorgestellen aufgrund eines Entscheids der zuständigen

Gremien,

f. die Seelsorgerinnen und Seelsorger der Migrantenseelsorge aufgrund

einer kirchlichen Ernennung oder Missio sowie eines Entscheids des

zuständigen Leitungsgremiums,

g. das leitende Personal der Verwaltung des Synodalrates aufgrund

eines Entscheids des Leitungsgremiums Präsidiales,

h. die übrigen Mitarbeitenden des Generalvikariats aufgrund eines Ent-

scheids des Leitungsgremiums Präsidiales,

i. die übrigen Mitarbeitenden der Verwaltung des Synodalrates auf-

grund eines Entscheids des zuständigen Leitungsgremiums,

j. die übrigen Angestellten aufgrund eines Entscheids der zuständigen

Leitungsgremien.

Anstellung

des Personals

1.4.20-108

5

182.23

Personalreglement des Synodalrates

Weitere

Entscheidungs-

kompetenzen

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