Art. 16 : Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)
Art. 16 : Personalreglement des Synodalrates
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär stellt formell Formelle
die Angestellten der Körperschaft an
a. den Generalvikar, den Bischofsvikar sowie die Bischöflich Beauf-
tragten aufgrund eines Beschlusses des Synodalrates,
b. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates aufgrund
eines Beschlusses des Synodalrates,
c. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Generalvikariats auf-
grund eines einvernehmlichen Entscheids des Synodalrates mit dem
Generalvikar,
d. die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter aufgrund eines
einvernehmlichen Entscheids des Synodalrates mit dem General-
vikar,
e. die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter von ökumeni-
schen Seelsorgestellen aufgrund eines Entscheids der zuständigen
Gremien,
f. die Seelsorgerinnen und Seelsorger der Migrantenseelsorge aufgrund
einer kirchlichen Ernennung oder Missio sowie eines Entscheids des
zuständigen Leitungsgremiums,
g. das leitende Personal der Verwaltung des Synodalrates aufgrund
eines Entscheids des Leitungsgremiums Präsidiales,
h. die übrigen Mitarbeitenden des Generalvikariats aufgrund eines Ent-
scheids des Leitungsgremiums Präsidiales,
i. die übrigen Mitarbeitenden der Verwaltung des Synodalrates auf-
grund eines Entscheids des zuständigen Leitungsgremiums,
j. die übrigen Angestellten aufgrund eines Entscheids der zuständigen
Leitungsgremien.
Anstellung
des Personals
1.4.20-108
5
182.23
Personalreglement des Synodalrates
Weitere
Entscheidungs-
kompetenzen