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182.23 CH-ZH

Art. 14 : Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)

: Personalreglement des Synodalrates
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Art. 14 : Personalreglement des Synodalrates

1 Im Zusammenhang mit personalrechtlichen Auseinander-

setzungen hat die Personalkommission eine Finanzkompetenz zur Aus-

richtung von maximal sechs Monatslöhnen (einschliesslich des Anteils

vom 13. Monatslohn) an die betreffende Person.

2 Darüber hinausgehende Vergleichsangebote benötigen die Zustim-

mung des Synodalrates.

3 Für Weiterbildungen und andere Personalangelegenheiten hat die

Personalkommission eine Ausgabenkompetenz von maximal Fr. 30000

pro Fall.

4 Im Weiteren ist § 38 der Geschäftsordnung des Synodalrates² an-

wendbar.

4

Personalreglement des Synodalrates

Kündigungen

Kündigungen

bei kirchlicher

Ernennung

und Missio

Finanz-

kompetenzen

Personalreglement des Synodalrates

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C. Rechtsmittel gegen Entscheide der Personalkommission

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