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CH-ZH
Art. 14 : Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)
: Personalreglement des Synodalrates
Art. 14 : Personalreglement des Synodalrates
1 Im Zusammenhang mit personalrechtlichen Auseinander-
setzungen hat die Personalkommission eine Finanzkompetenz zur Aus-
richtung von maximal sechs Monatslöhnen (einschliesslich des Anteils
vom 13. Monatslohn) an die betreffende Person.
2 Darüber hinausgehende Vergleichsangebote benötigen die Zustim-
mung des Synodalrates.
3 Für Weiterbildungen und andere Personalangelegenheiten hat die
Personalkommission eine Ausgabenkompetenz von maximal Fr. 30000
pro Fall.
4 Im Weiteren ist § 38 der Geschäftsordnung des Synodalrates² an-
wendbar.
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Personalreglement des Synodalrates
Kündigungen
Kündigungen
bei kirchlicher
Ernennung
und Missio
Finanz-
kompetenzen
Personalreglement des Synodalrates
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C. Rechtsmittel gegen Entscheide der Personalkommission
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