182.23
CH-ZH
Art. 12 : Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)
: Personalreglement des Synodalrates
Art. 12 : Personalreglement des Synodalrates
1 Die Personalkommission entscheidet über Kündigungen
von Anstellungsverhältnissen der Körperschaft.
2 Davon ausgenommen sind die Anstellungsverhältnisse des Gene-
ralvikars, des Bischofsvikars, des oder der Bischöflich Beauftragten, der
Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der Bereichsleiterinnen
oder Bereichsleiter des Synodalrates und des Generalvikariats sowie der
Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter. Sie werden durch den
Synodalrat gekündigt.
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Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)
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