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Art. 12 : Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)

: Personalreglement des Synodalrates
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Art. 12 : Personalreglement des Synodalrates

1 Die Personalkommission entscheidet über Kündigungen

von Anstellungsverhältnissen der Körperschaft.

2 Davon ausgenommen sind die Anstellungsverhältnisse des Gene-

ralvikars, des Bischofsvikars, des oder der Bischöflich Beauftragten, der

Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der Bereichsleiterinnen

oder Bereichsleiter des Synodalrates und des Generalvikariats sowie der

Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter. Sie werden durch den

Synodalrat gekündigt.

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