Art. 11 : Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)
Art. 11 : Personalreglement des Synodalrates
Die Personalkommission entscheidet insbesondere folgende Abschliessende
Geschäfte abschliessend
a. Beförderungen (Klassen- und Stufenanstiege),
b. generelle Entscheide betreffend im Spesenreglement nicht aufge-
führte Spesen,
c. Pauschalspesen,
d. Weiterbildungsbeiträge ab Fr. 5000,
e. unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat,
f. Bildungsurlaube (§§ 28 ff. Reglement Weiterbildung),
g. Arbeit im Modell Jahresarbeitszeit,
h. Bewilligung, die tägliche maximale Sollarbeitszeit regelmässig zu
überschreiten,
i. Auszahlung von Überzeit oder eines positiven Gleitzeitsaldos vor
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausnahme § 19 lit. f: Be-
reichsleiterin oder Bereichsleiter Personal bei Krankheit und Unfall),
j. Bewilligung, dass Arbeitsweg als Arbeitszeit angerechnet werden
darf,
Entscheidungs-
kompetenzen
1.4.20-108
3
182.23
k. Home Office,
l. Bewilligung von Nebenbeschäftigungen,
m. Arbeitszeit für öffentliche Ämter,
n. Weiterarbeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters,
o. Bezeichnung der freiwilligen Dienstleistungen, die zum Bezug von
bezahltem Urlaub berechtigen,
p. Beizug einer Rechtsvertretung in aufwendigen Verfahren bis
Fr. 10000 pro Fall,
q. Beurlaubungen und Freistellungen von mehr als einem Monat,
r. Abgangsentschädigungen von mehr als einem Monatslohn,
s. Entscheid über Administrativuntersuchungen gemäss § 23 Abs. 1
ICT-Nutzungsreglement vom 20. Mai 20194.