Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.23 CH-ZH

Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

: Personalreglement des Synodalrates

1 Die Personalkommission setzt sich zusammen aus

der Ressortleiterin oder dem Ressortleiter Personal des Synodal-

rates (Vorsitz, stimmberechtigt),

dem Generalvikar für die Bistumsregion Zürich oder die von ihm

delegierte Person (stimmberechtigt),

der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Synodalrates

(stimmberechtigt),

der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Personal des Synodal-

rates (beratend) sowie

der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Personal des General-

vikariats (beratend).

2 Stellvertretung ist möglich.

Zusammen-

setzung der

Personal-

kommission

: Personalreglement des Synodalrates

1 Die Personalkommission versammelt sich auf Einladung der Einladungen

Ressortleiterin oder des Ressortleiters Personal des Synodalrates.

2 Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der oder dem Vorsitzenden recht-

zeitig (in der Regel bis sieben Arbeitstage vor der Sitzung) die Aufnahme

eines Geschäfts auf die Traktandenliste zu verlangen.

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Personalreglement des Synodalrates

Beschluss-

fähigkeit

Einvernehm-

lichkeit und

Mehrheits-

entscheide

Zirkular-

beschlüsse

Beizug weiterer

Personen

Unterschriften

Sekretariat

und Sach-

bearbeitung

: Personalreglement des Synodalrates

1 Die Entscheide erfolgen grundsätzlich einvernehmlich. Kom-

men keine einvernehmlichen Entscheide zustande, sind Mehrheitsent-

scheide möglich.

2 Für die Revisionen der berufsbezogenen Bestimmungen zu pastora-

len Funktionen (Kapitel 3.2–3.5 des Beschlusses betreffend Berufsbezo-

gene Bestimmungen gemäss § 3 der Anstellungsordnung vom 22. März

20073) ist immer eine einvernehmliche Beschlussfassung erforderlich.

: Personalreglement des Synodalrates

1 Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkularweg

gefasst werden, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied gegen dieses

Vorgehen Einspruch erhebt.

2 Zirkularbeschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung festzu-

halten.

den.

: Personalreglement des Synodalrates

1 Entscheide der Personalkommission sind von der oder dem

Vorsitzenden sowie der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Perso-

nal des Synodalrates zu unterzeichnen.

2 Anstelle der oder des Vorsitzenden kann die Stellvertretung oder

die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie anstelle der Be-

reichsleiterin oder des Bereichsleiters Personal die Stellvertretung unter-

zeichnen.

3 Die allgemeine Korrespondenz der Personalkommission wird von

der oder dem Vorsitzenden oder der Bereichsleiterin oder dem Bereichs-

leiter Personal des Synodalrates unterzeichnet.

: Personalreglement des Synodalrates

1 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal des

Synodalrates ist für das Sekretariat der Personalkommission und das

Protokoll verantwortlich. Sie oder er ist für die Vor- und Nachbearbei-

tung der Traktanden zuständig und gewährleistet eine angemessene

Information.

2 Das Protokoll wird den Mitgliedern der Personalkommission sowie

den Mitgliedern des Synodalrates und dem Generalvikar, falls er nicht

Mitglied der Kommission ist, zugestellt.

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Personalreglement des Synodalrates

B. Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission

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: Personalreglement des Synodalrates

1 Die Personalkommission entscheidet alle Personalfragen, so- Allgemeine

fern die Entscheidungskompetenz nicht durch übergeordnetes Recht, Entscheidungs-

durch die Synode oder den Synodalrat anderen Gremien oder Personen kompetenz

zugewiesen wurde.

2 Die Personalkommission kann ihre Entscheidungskompetenz bei

Fragen von geringer Bedeutung delegieren.

: Personalreglement des Synodalrates

Die Personalkommission bereitet insbesondere folgende Ge-

schäfte für den Synodalrat und die Synode vor und stellt Antrag betref-

fend

a. Änderungen der Anstellungsordnung,

b. Änderungen der berufsbezogenen Bestimmungen sowie der Voll-

zugserlasse zur Anstellungsordnung,

c. Personalvorsorge sowie die Sozialversicherungen der Angestellten,

d. Umsetzung und Weiterentwicklung der Personalförderungsmassnah-

men,

e. Bearbeitung der eingereichten parlamentarischen Vorstösse in Per-

sonalangelegenheiten.

Vorbereitung

der Entscheide

des Synodal-

rates und der

Synode

: Personalreglement des Synodalrates

Die Personalkommission entscheidet insbesondere folgende Abschliessende

Geschäfte abschliessend

a. Beförderungen (Klassen- und Stufenanstiege),

b. generelle Entscheide betreffend im Spesenreglement nicht aufge-

führte Spesen,

c. Pauschalspesen,

d. Weiterbildungsbeiträge ab Fr. 5000,

e. unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat,

f. Bildungsurlaube (§§ 28 ff. Reglement Weiterbildung),

g. Arbeit im Modell Jahresarbeitszeit,

h. Bewilligung, die tägliche maximale Sollarbeitszeit regelmässig zu

überschreiten,

i. Auszahlung von Überzeit oder eines positiven Gleitzeitsaldos vor

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausnahme § 19 lit. f: Be-

reichsleiterin oder Bereichsleiter Personal bei Krankheit und Unfall),

j. Bewilligung, dass Arbeitsweg als Arbeitszeit angerechnet werden

darf,

Entscheidungs-

kompetenzen

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k. Home Office,

l. Bewilligung von Nebenbeschäftigungen,

m. Arbeitszeit für öffentliche Ämter,

n. Weiterarbeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters,

o. Bezeichnung der freiwilligen Dienstleistungen, die zum Bezug von

bezahltem Urlaub berechtigen,

p. Beizug einer Rechtsvertretung in aufwendigen Verfahren bis

Fr. 10000 pro Fall,

q. Beurlaubungen und Freistellungen von mehr als einem Monat,

r. Abgangsentschädigungen von mehr als einem Monatslohn,

s. Entscheid über Administrativuntersuchungen gemäss § 23 Abs. 1

ICT-Nutzungsreglement vom 20. Mai 20194.

: Personalreglement des Synodalrates

1 Die Personalkommission entscheidet über Kündigungen

von Anstellungsverhältnissen der Körperschaft.

2 Davon ausgenommen sind die Anstellungsverhältnisse des Gene-

ralvikars, des Bischofsvikars, des oder der Bischöflich Beauftragten, der

Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der Bereichsleiterinnen

oder Bereichsleiter des Synodalrates und des Generalvikariats sowie der

Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter. Sie werden durch den

Synodalrat gekündigt.

: Personalreglement des Synodalrates

Bei Personen mit einer kirchlichen Ernennung oder Missio

erfolgt eine Kündigung im Einvernehmen mit dem Generalvikar. Kommt

keine Einvernehmlichkeit zustande, richtet sich das weitere Verfahren

nach den berufsbezogenen Bestimmungen der Anstellungsordnung.

: Personalreglement des Synodalrates

1 Im Zusammenhang mit personalrechtlichen Auseinander-

setzungen hat die Personalkommission eine Finanzkompetenz zur Aus-

richtung von maximal sechs Monatslöhnen (einschliesslich des Anteils

vom 13. Monatslohn) an die betreffende Person.

2 Darüber hinausgehende Vergleichsangebote benötigen die Zustim-

mung des Synodalrates.

3 Für Weiterbildungen und andere Personalangelegenheiten hat die

Personalkommission eine Ausgabenkompetenz von maximal Fr. 30000

pro Fall.

4 Im Weiteren ist § 38 der Geschäftsordnung des Synodalrates² an-

wendbar.

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Personalreglement des Synodalrates

Kündigungen

Kündigungen

bei kirchlicher

Ernennung

und Missio

Finanz-

kompetenzen

Personalreglement des Synodalrates

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C. Rechtsmittel gegen Entscheide der Personalkommission

: Personalreglement des Synodalrates

1 Gegen abschliessende Entscheide der Personalkommission Rechtsmittel

gemäss § 11 kann innert 10 Tagen nach Erhalt schriftlich eine Begrün-

dung verlangt werden; andernfalls wird das Recht auf Anfechtung des

Entscheids verwirkt.

2 Wird eine Begründung verlangt, wird ein beschwerdefähiger Ent-

scheid zugestellt.

2. Abschnitt: Personalaufgaben und -kompetenzen

von einzelnen Kaderangestellten der Körperschaft

A. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär

: Personalreglement des Synodalrates

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär stellt formell Formelle

die Angestellten der Körperschaft an

a. den Generalvikar, den Bischofsvikar sowie die Bischöflich Beauf-

tragten aufgrund eines Beschlusses des Synodalrates,

b. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates aufgrund

eines Beschlusses des Synodalrates,

c. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Generalvikariats auf-

grund eines einvernehmlichen Entscheids des Synodalrates mit dem

Generalvikar,

d. die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter aufgrund eines

einvernehmlichen Entscheids des Synodalrates mit dem General-

vikar,

e. die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter von ökumeni-

schen Seelsorgestellen aufgrund eines Entscheids der zuständigen

Gremien,

f. die Seelsorgerinnen und Seelsorger der Migrantenseelsorge aufgrund

einer kirchlichen Ernennung oder Missio sowie eines Entscheids des

zuständigen Leitungsgremiums,

g. das leitende Personal der Verwaltung des Synodalrates aufgrund

eines Entscheids des Leitungsgremiums Präsidiales,

h. die übrigen Mitarbeitenden des Generalvikariats aufgrund eines Ent-

scheids des Leitungsgremiums Präsidiales,

i. die übrigen Mitarbeitenden der Verwaltung des Synodalrates auf-

grund eines Entscheids des zuständigen Leitungsgremiums,

j. die übrigen Angestellten aufgrund eines Entscheids der zuständigen

Leitungsgremien.

Anstellung

des Personals

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Personalreglement des Synodalrates

Weitere

Entscheidungs-

kompetenzen

: Personalreglement des Synodalrates

Bezüglich des Personals der Verwaltung nimmt die General-

sekretärin oder der Generalsekretär zusätzlich zu den ihr oder ihm im

Reglement zugewiesenen Kompetenzen jene Aufgaben und Kompe-

tenzen wahr, die im Funktionendiagramm Anhang 3 zur Geschäftsord-

nung des Synodalrates der Dienststellenleitung eines Ressorts zugewie-

sen sind. Es sind dies insbesondere

a. Bewilligung der Pflichtenhefte der Mitarbeitenden der Verwaltung,

b. budgetierte Supervision und Coaching für die Bereichsleiterinnen

und Bereichsleiter des Synodalrates,

c. Entscheid über Fortbildungsmassnahmen von bis zu fünf Kurstagen

pro Jahr für die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodal-

rates,

d. formelle Bewilligung von Sabbatzeit.

Mitarbeitende

des General-

vikariats

B. Der Generalvikar

: Personalreglement des Synodalrates

1 Bezüglich des von der Körperschaft angestellten Personals

des Generalvikariats nimmt der Generalvikar zusätzlich zu den ihm

in diesem Reglement zugewiesenen Kompetenzen jene Aufgaben und

Kompetenzen wahr, die im Funktionendiagramm Anhang 3 zur Ge-

schäftsordnung des Synodalrates der Dienststellenleitung zugewiesen

sind. Es sind dies insbesondere

a. Bewilligung der Pflichtenhefte der Mitarbeitenden des Generalvika-

riats,

b. Entscheid über Fortbildungsmassnahmen von bis zu fünf Kurstagen

pro Jahr,

c. budgetierte Supervision und Coaching,

d. materielle Bewilligung von Sabbatzeit.

2 Eine Delegation an eine Kadermitarbeiterin oder einen Kader-

mitarbeiter des Generalvikariats ist möglich.

Kompetenzen

C. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal

des Synodalrates

: Personalreglement des Synodalrates

Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal hat ins-

besondere folgende Kompetenzen

a. Administration der Bewerbungsverfahren,

b. Ersteinreihung der Angestellten der Körperschaft,

c. Freistellungen bis zu einem Monat,

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Personalreglement des Synodalrates

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d. zusätzliche Angebote Personalförderung bis zu Fr. 5000 pro Einzel-

fall,

e. Abgangsentschädigungen bis zu einem Monatslohn pro Fall,

f. Auszahlung von Gleitzeit für Stellvertretungen wegen Krankheit,

Unfall, Urlaub bis zu einem Monatslohn, wenn Kompensation in Zeit

nicht möglich ist,

g. Auszahlung nicht bezogener Ferien bei Beendigung des Arbeitsver-

hältnisses,

h. Entscheide über Spenden oder Höflichkeitsgeschenke von geringem

Wert.

D. Die übrigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates

: Personalreglement des Synodalrates

Die übrigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Syno- Kompetenzen

dalrates haben insbesondere folgende Kompetenzen

a. Bewilligung der Spesen der Dienststellenleiterinnen und Dienststel-

lenleiter sowie der Missionsleiterinnen und Missionsleiter von ihren

Ressorts,

b. Bewilligung der Spesen der ihnen unterstellten Angestellten,

c. Bewilligung von maximal zehn Sitzungen Supervision und Coaching

der ihnen unterstellten Angestellten im Rahmen von § 25 des Fort-

und Weiterbildungsreglements sowie ihrer Finanzkompetenzen.

3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

: Personalreglement des Synodalrates

Die Geschäftsordnung des Synodalrates und der Anhang 3 Vorrang der

zur Geschäftsordnung des Synodalrates gehen diesem Reglement vor.

Geschäfts-

ordnung des

Synodalrates

: Personalreglement des Synodalrates

1 Das vorliegende Reglement wurde am 27. Januar 2020 vom Inkrafttreten

Synodalrat genehmigt. Es tritt am 1. April 2020 in Kraft.

2 Die von der Geschäftsordnung des Synodalrates nicht betroffenen

Bestimmungen der Personalverordnung vom 23. Juni 2003 bleiben bis

zum Inkrafttreten dieses Reglements in Kraft.

1 OS 75, 94; Begründung siehe AB1 2020-02-21.

2 LS 182.21.

3 LS 182.41.

4 LS 182.42.

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