Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
1 Die Personalkommission setzt sich zusammen aus
der Ressortleiterin oder dem Ressortleiter Personal des Synodal-
rates (Vorsitz, stimmberechtigt),
dem Generalvikar für die Bistumsregion Zürich oder die von ihm
delegierte Person (stimmberechtigt),
der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Synodalrates
(stimmberechtigt),
der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Personal des Synodal-
rates (beratend) sowie
der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Personal des General-
vikariats (beratend).
2 Stellvertretung ist möglich.
Zusammen-
setzung der
Personal-
kommission
1 Die Personalkommission versammelt sich auf Einladung der Einladungen
Ressortleiterin oder des Ressortleiters Personal des Synodalrates.
2 Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der oder dem Vorsitzenden recht-
zeitig (in der Regel bis sieben Arbeitstage vor der Sitzung) die Aufnahme
eines Geschäfts auf die Traktandenliste zu verlangen.
1.4.20-108
1
182.23
Personalreglement des Synodalrates
Beschluss-
fähigkeit
Einvernehm-
lichkeit und
Mehrheits-
entscheide
Zirkular-
beschlüsse
Beizug weiterer
Personen
Unterschriften
Sekretariat
und Sach-
bearbeitung
Die Personalkommission ist beschlussfähig, wenn alle stimm-
berechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertretungen anwesend sind.
1 Die Entscheide erfolgen grundsätzlich einvernehmlich. Kom-
men keine einvernehmlichen Entscheide zustande, sind Mehrheitsent-
scheide möglich.
2 Für die Revisionen der berufsbezogenen Bestimmungen zu pastora-
len Funktionen (Kapitel 3.2–3.5 des Beschlusses betreffend Berufsbezo-
gene Bestimmungen gemäss § 3 der Anstellungsordnung vom 22. März
20073) ist immer eine einvernehmliche Beschlussfassung erforderlich.
1 Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkularweg
gefasst werden, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied gegen dieses
Vorgehen Einspruch erhebt.
2 Zirkularbeschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung festzu-
halten.
den.
Zu den Sitzungen können weitere Personen beigezogen wer-
1 Entscheide der Personalkommission sind von der oder dem
Vorsitzenden sowie der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Perso-
nal des Synodalrates zu unterzeichnen.
2 Anstelle der oder des Vorsitzenden kann die Stellvertretung oder
die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie anstelle der Be-
reichsleiterin oder des Bereichsleiters Personal die Stellvertretung unter-
zeichnen.
3 Die allgemeine Korrespondenz der Personalkommission wird von
der oder dem Vorsitzenden oder der Bereichsleiterin oder dem Bereichs-
leiter Personal des Synodalrates unterzeichnet.
1 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal des
Synodalrates ist für das Sekretariat der Personalkommission und das
Protokoll verantwortlich. Sie oder er ist für die Vor- und Nachbearbei-
tung der Traktanden zuständig und gewährleistet eine angemessene
Information.
2 Das Protokoll wird den Mitgliedern der Personalkommission sowie
den Mitgliedern des Synodalrates und dem Generalvikar, falls er nicht
Mitglied der Kommission ist, zugestellt.
2
Personalreglement des Synodalrates
B. Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission
182.23
1 Die Personalkommission entscheidet alle Personalfragen, so- Allgemeine
fern die Entscheidungskompetenz nicht durch übergeordnetes Recht, Entscheidungs-
durch die Synode oder den Synodalrat anderen Gremien oder Personen kompetenz
zugewiesen wurde.
2 Die Personalkommission kann ihre Entscheidungskompetenz bei
Fragen von geringer Bedeutung delegieren.
Die Personalkommission bereitet insbesondere folgende Ge-
schäfte für den Synodalrat und die Synode vor und stellt Antrag betref-
fend
a. Änderungen der Anstellungsordnung,
b. Änderungen der berufsbezogenen Bestimmungen sowie der Voll-
zugserlasse zur Anstellungsordnung,
c. Personalvorsorge sowie die Sozialversicherungen der Angestellten,
d. Umsetzung und Weiterentwicklung der Personalförderungsmassnah-
men,
e. Bearbeitung der eingereichten parlamentarischen Vorstösse in Per-
sonalangelegenheiten.
Vorbereitung
der Entscheide
des Synodal-
rates und der
Synode
Die Personalkommission entscheidet insbesondere folgende Abschliessende
Geschäfte abschliessend
a. Beförderungen (Klassen- und Stufenanstiege),
b. generelle Entscheide betreffend im Spesenreglement nicht aufge-
führte Spesen,
c. Pauschalspesen,
d. Weiterbildungsbeiträge ab Fr. 5000,
e. unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat,
f. Bildungsurlaube (§§ 28 ff. Reglement Weiterbildung),
g. Arbeit im Modell Jahresarbeitszeit,
h. Bewilligung, die tägliche maximale Sollarbeitszeit regelmässig zu
überschreiten,
i. Auszahlung von Überzeit oder eines positiven Gleitzeitsaldos vor
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausnahme § 19 lit. f: Be-
reichsleiterin oder Bereichsleiter Personal bei Krankheit und Unfall),
j. Bewilligung, dass Arbeitsweg als Arbeitszeit angerechnet werden
darf,
Entscheidungs-
kompetenzen
1.4.20-108
3
182.23
k. Home Office,
l. Bewilligung von Nebenbeschäftigungen,
m. Arbeitszeit für öffentliche Ämter,
n. Weiterarbeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters,
o. Bezeichnung der freiwilligen Dienstleistungen, die zum Bezug von
bezahltem Urlaub berechtigen,
p. Beizug einer Rechtsvertretung in aufwendigen Verfahren bis
Fr. 10000 pro Fall,
q. Beurlaubungen und Freistellungen von mehr als einem Monat,
r. Abgangsentschädigungen von mehr als einem Monatslohn,
s. Entscheid über Administrativuntersuchungen gemäss § 23 Abs. 1
ICT-Nutzungsreglement vom 20. Mai 20194.
1 Die Personalkommission entscheidet über Kündigungen
von Anstellungsverhältnissen der Körperschaft.
2 Davon ausgenommen sind die Anstellungsverhältnisse des Gene-
ralvikars, des Bischofsvikars, des oder der Bischöflich Beauftragten, der
Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der Bereichsleiterinnen
oder Bereichsleiter des Synodalrates und des Generalvikariats sowie der
Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter. Sie werden durch den
Synodalrat gekündigt.
Bei Personen mit einer kirchlichen Ernennung oder Missio
erfolgt eine Kündigung im Einvernehmen mit dem Generalvikar. Kommt
keine Einvernehmlichkeit zustande, richtet sich das weitere Verfahren
nach den berufsbezogenen Bestimmungen der Anstellungsordnung.
1 Im Zusammenhang mit personalrechtlichen Auseinander-
setzungen hat die Personalkommission eine Finanzkompetenz zur Aus-
richtung von maximal sechs Monatslöhnen (einschliesslich des Anteils
vom 13. Monatslohn) an die betreffende Person.
2 Darüber hinausgehende Vergleichsangebote benötigen die Zustim-
mung des Synodalrates.
3 Für Weiterbildungen und andere Personalangelegenheiten hat die
Personalkommission eine Ausgabenkompetenz von maximal Fr. 30000
pro Fall.
4 Im Weiteren ist § 38 der Geschäftsordnung des Synodalrates² an-
wendbar.
4
Personalreglement des Synodalrates
Kündigungen
Kündigungen
bei kirchlicher
Ernennung
und Missio
Finanz-
kompetenzen
Personalreglement des Synodalrates
182.23
C. Rechtsmittel gegen Entscheide der Personalkommission
1 Gegen abschliessende Entscheide der Personalkommission Rechtsmittel
gemäss § 11 kann innert 10 Tagen nach Erhalt schriftlich eine Begrün-
dung verlangt werden; andernfalls wird das Recht auf Anfechtung des
Entscheids verwirkt.
2 Wird eine Begründung verlangt, wird ein beschwerdefähiger Ent-
scheid zugestellt.
2. Abschnitt: Personalaufgaben und -kompetenzen
von einzelnen Kaderangestellten der Körperschaft
A. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär stellt formell Formelle
die Angestellten der Körperschaft an
a. den Generalvikar, den Bischofsvikar sowie die Bischöflich Beauf-
tragten aufgrund eines Beschlusses des Synodalrates,
b. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates aufgrund
eines Beschlusses des Synodalrates,
c. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Generalvikariats auf-
grund eines einvernehmlichen Entscheids des Synodalrates mit dem
Generalvikar,
d. die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter aufgrund eines
einvernehmlichen Entscheids des Synodalrates mit dem General-
vikar,
e. die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter von ökumeni-
schen Seelsorgestellen aufgrund eines Entscheids der zuständigen
Gremien,
f. die Seelsorgerinnen und Seelsorger der Migrantenseelsorge aufgrund
einer kirchlichen Ernennung oder Missio sowie eines Entscheids des
zuständigen Leitungsgremiums,
g. das leitende Personal der Verwaltung des Synodalrates aufgrund
eines Entscheids des Leitungsgremiums Präsidiales,
h. die übrigen Mitarbeitenden des Generalvikariats aufgrund eines Ent-
scheids des Leitungsgremiums Präsidiales,
i. die übrigen Mitarbeitenden der Verwaltung des Synodalrates auf-
grund eines Entscheids des zuständigen Leitungsgremiums,
j. die übrigen Angestellten aufgrund eines Entscheids der zuständigen
Leitungsgremien.
Anstellung
des Personals
1.4.20-108
5
182.23
Personalreglement des Synodalrates
Weitere
Entscheidungs-
kompetenzen
Bezüglich des Personals der Verwaltung nimmt die General-
sekretärin oder der Generalsekretär zusätzlich zu den ihr oder ihm im
Reglement zugewiesenen Kompetenzen jene Aufgaben und Kompe-
tenzen wahr, die im Funktionendiagramm Anhang 3 zur Geschäftsord-
nung des Synodalrates der Dienststellenleitung eines Ressorts zugewie-
sen sind. Es sind dies insbesondere
a. Bewilligung der Pflichtenhefte der Mitarbeitenden der Verwaltung,
b. budgetierte Supervision und Coaching für die Bereichsleiterinnen
und Bereichsleiter des Synodalrates,
c. Entscheid über Fortbildungsmassnahmen von bis zu fünf Kurstagen
pro Jahr für die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodal-
rates,
d. formelle Bewilligung von Sabbatzeit.
Mitarbeitende
des General-
vikariats
B. Der Generalvikar
1 Bezüglich des von der Körperschaft angestellten Personals
des Generalvikariats nimmt der Generalvikar zusätzlich zu den ihm
in diesem Reglement zugewiesenen Kompetenzen jene Aufgaben und
Kompetenzen wahr, die im Funktionendiagramm Anhang 3 zur Ge-
schäftsordnung des Synodalrates der Dienststellenleitung zugewiesen
sind. Es sind dies insbesondere
a. Bewilligung der Pflichtenhefte der Mitarbeitenden des Generalvika-
riats,
b. Entscheid über Fortbildungsmassnahmen von bis zu fünf Kurstagen
pro Jahr,
c. budgetierte Supervision und Coaching,
d. materielle Bewilligung von Sabbatzeit.
2 Eine Delegation an eine Kadermitarbeiterin oder einen Kader-
mitarbeiter des Generalvikariats ist möglich.
Kompetenzen
C. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal
des Synodalrates
Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal hat ins-
besondere folgende Kompetenzen
a. Administration der Bewerbungsverfahren,
b. Ersteinreihung der Angestellten der Körperschaft,
c. Freistellungen bis zu einem Monat,
6
Personalreglement des Synodalrates
182.23
d. zusätzliche Angebote Personalförderung bis zu Fr. 5000 pro Einzel-
fall,
e. Abgangsentschädigungen bis zu einem Monatslohn pro Fall,
f. Auszahlung von Gleitzeit für Stellvertretungen wegen Krankheit,
Unfall, Urlaub bis zu einem Monatslohn, wenn Kompensation in Zeit
nicht möglich ist,
g. Auszahlung nicht bezogener Ferien bei Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses,
h. Entscheide über Spenden oder Höflichkeitsgeschenke von geringem
Wert.
D. Die übrigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates
Die übrigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Syno- Kompetenzen
dalrates haben insbesondere folgende Kompetenzen
a. Bewilligung der Spesen der Dienststellenleiterinnen und Dienststel-
lenleiter sowie der Missionsleiterinnen und Missionsleiter von ihren
Ressorts,
b. Bewilligung der Spesen der ihnen unterstellten Angestellten,
c. Bewilligung von maximal zehn Sitzungen Supervision und Coaching
der ihnen unterstellten Angestellten im Rahmen von § 25 des Fort-
und Weiterbildungsreglements sowie ihrer Finanzkompetenzen.
3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Die Geschäftsordnung des Synodalrates und der Anhang 3 Vorrang der
zur Geschäftsordnung des Synodalrates gehen diesem Reglement vor.
Geschäfts-
ordnung des
Synodalrates
1 Das vorliegende Reglement wurde am 27. Januar 2020 vom Inkrafttreten
Synodalrat genehmigt. Es tritt am 1. April 2020 in Kraft.
2 Die von der Geschäftsordnung des Synodalrates nicht betroffenen
Bestimmungen der Personalverordnung vom 23. Juni 2003 bleiben bis
zum Inkrafttreten dieses Reglements in Kraft.
1 OS 75, 94; Begründung siehe AB1 2020-02-21.
2 LS 182.21.
3 LS 182.41.
4 LS 182.42.
1.4.20-108
7