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182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 9 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 9

1 Sollen in einer Pfarrei weitere Pfarrer tätig sein, werden auch Wahl eines

diese gemäss §§ 6–8 bestimmt und durch die Kirchgemeindeversammlung Pfarrers in

oder in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament an der Urne ge-

wählt.

2 Welchem Pfarrer dabei die Leitung gemäss CIC Can. 517 § 1 zu-

kommt, bestimmt der Generalvikar in Absprache mit der Kirchenpflege

vor der Wahl.

Solidum

3. Vorgehen bei der Wahl des Pfarradministrators mit Gemeinde-

leitungsfunktion

Pfarradmini-

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