Art. 7 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 7
1 Gestützt auf die Wahlempfehlung beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl ein.
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Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
182.22
2 Die Wahl des Pfarrers erfolgt geheim. Es können keine Wahlvor-
schläge aus der Versammlung gemacht werden. Die Wählenden sind an
den Vorschlag der Kirchenpflege gebunden.
3 Der Name des zu wählenden Pfarrers kann auf den Wahlzettel ge-
druckt werden. Er ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf
sich vereinigt.
4 Die Kirchgemeinde wählt den Pfarrer auf eine Amtsdauer von sechs
Jahren. Die ordentliche Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli des Wahl-
jahres.
5 Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarrer sind für den Rest
der laufenden Amtsdauer gewählt.
6 Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählen den
Pfarrer an der Urne nach den Bestimmungen des Kirchgemeinderegle-
ments. Eine stille Wahl ist ausgeschlossen.