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182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 7 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 7

1 Gestützt auf die Wahlempfehlung beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl ein.

2

Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten

182.22

2 Die Wahl des Pfarrers erfolgt geheim. Es können keine Wahlvor-

schläge aus der Versammlung gemacht werden. Die Wählenden sind an

den Vorschlag der Kirchenpflege gebunden.

3 Der Name des zu wählenden Pfarrers kann auf den Wahlzettel ge-

druckt werden. Er ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf

sich vereinigt.

4 Die Kirchgemeinde wählt den Pfarrer auf eine Amtsdauer von sechs

Jahren. Die ordentliche Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli des Wahl-

jahres.

5 Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarrer sind für den Rest

der laufenden Amtsdauer gewählt.

6 Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählen den

Pfarrer an der Urne nach den Bestimmungen des Kirchgemeinderegle-

ments. Eine stille Wahl ist ausgeschlossen.

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