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182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 6 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 6

1 Der Generalvikar schlägt nach Anhörung der Kirchenpflege einen Kandidaten vor.

2 Die Kirchenpflege ist berechtigt, innert je 20 Tagen nach Eingang des Vorschlags den Generalvikar zu ersuchen, wenn möglich einen zwei- ten bzw. höchstens einen dritten Vorschlag zu machen. Einer dieser Kan- didaten ist von der Kirchenpflege der Kirchgemeinde zur Wahl vorzu- schlagen.

3 Der Generalvikar stellt der Kirchenpflege die Wahlempfehlung für den von ihr gemäss Abs. 2 angenommenen Kandidaten aus.

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