182.22
RWPPREPP
CH-ZH
Art. 6 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 6
1 Der Generalvikar schlägt nach Anhörung der Kirchenpflege einen Kandidaten vor.
2 Die Kirchenpflege ist berechtigt, innert je 20 Tagen nach Eingang des Vorschlags den Generalvikar zu ersuchen, wenn möglich einen zwei- ten bzw. höchstens einen dritten Vorschlag zu machen. Einer dieser Kan- didaten ist von der Kirchenpflege der Kirchgemeinde zur Wahl vorzu- schlagen.
3 Der Generalvikar stellt der Kirchenpflege die Wahlempfehlung für den von ihr gemäss Abs. 2 angenommenen Kandidaten aus.