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182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 5 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 5

Als Pfarrer einer römisch-katholischen Kirchgemeinde kann nur ein Priester gewählt werden, der aufgrund der kirchlichen Ordnung, dem Codex Iuris Canonici (CIC), wählbar ist.

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