182.22
RWPPREPP
CH-ZH
Art. 5 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 5
Als Pfarrer einer römisch-katholischen Kirchgemeinde kann nur ein Priester gewählt werden, der aufgrund der kirchlichen Ordnung, dem Codex Iuris Canonici (CIC), wählbar ist.