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182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 4 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 4

1 Die Kirchenpflege kann zur Vorbereitung eines Wahlvor- schlags eine Pfarrwahlkommission einsetzen.

2 Die Pfarrwahlkommission, bestehend aus mindestens fünf bis höchs- tens neun Mitgliedern, kann sich zusammensetzen aus

a. Mitgliedern der Kirchenpflege,

b. Mitarbeitenden der Pfarrei,

c. Mitgliedern des Pfarreirates,

d. Vertretern der Pfarreivereine,

e. Angehörigen von Missionen,

f. weiteren mit der Pfarrei verbundenen Personen.

3 Das Präsidium der Pfarrwahlkommission übernimmt ein Mitglied der Kirchenpflege.

4 Die Aufgaben der Pfarrwahlkommission bestehen in der

a. Prüfung der vom Generalvikar genannten Kandidaten,

b. öffentlichen Ausschreibung der freiwerdenden Stelle nach Absprache mit dem Generalvikar,

c. Führung der Bewerbungsgespräche,

d. Erstellung eines Berichts mit Empfehlung zuhanden der Kirchen- pflege.

2. Vorgehen bei der Pfarrwahl

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