Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 3 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

Nach erfolgter Mitteilung tritt die Kirchenpflege mit dem Ge- Bestimmung

neralvikar in Verbindung, um die Nachfolgeregelung zu besprechen. der Nachfolge-

regelung

Dabei äussert sie allfällige Wünsche.

1. 1. 24-123

1

182.22 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten

Pfarrwahl- kommission

Wählbarkeits- voraussetzung nach CIC

Zusammen- wirken mit dem Generalvikar

Einberufung der Kirch- gemeinde- versammlung und Wahl- verfahren

← Art. 2 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP) Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →