182.22
RWPPREPP
CH-ZH
Art. 3 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 3
Nach erfolgter Mitteilung tritt die Kirchenpflege mit dem Ge- Bestimmung
neralvikar in Verbindung, um die Nachfolgeregelung zu besprechen. der Nachfolge-
regelung
Dabei äussert sie allfällige Wünsche.
1. 1. 24-123
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182.22 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
Pfarrwahl- kommission
Wählbarkeits- voraussetzung nach CIC
Zusammen- wirken mit dem Generalvikar
Einberufung der Kirch- gemeinde- versammlung und Wahl- verfahren