Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 22 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22

1 Die Amtsdauer der Pfarrer beträgt sechs Jahre. Die erste

Bestätigungswahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2024 statt.

2 Die Amtsdauer der Pfarreibeauftragten beträgt sechs Jahre. Die

erste Wahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2024 statt.

Bestätigungs-

wahl der Pfarrer

und Erneue-

rungswahl der

Pfarreibeauf-

tragten

VIII. Rechtsschutz

← Art. 21 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP) Art. 23 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →