182.22
RWPPREPP
CH-ZH
Art. 22 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 22
1 Die Amtsdauer der Pfarrer beträgt sechs Jahre. Die erste
Bestätigungswahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2024 statt.
2 Die Amtsdauer der Pfarreibeauftragten beträgt sechs Jahre. Die
erste Wahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2024 statt.
Bestätigungs-
wahl der Pfarrer
und Erneue-
rungswahl der
Pfarreibeauf-
tragten
VIII. Rechtsschutz