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182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 21 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 21

1 Beabsichtigt der Diözesanbischof, die Beauftragung nicht

zu erneuern, oder beabsichtigt die Kirchenpflege, aus sachlich zureichen-

den Gründen keine Wahlempfehlung auszustellen, ist rechtzeitig ein

Einigungsverfahren zwischen dem Diözesanbischof und der Kirchge-

meinde durchzuführen, um die Einvernehmlichkeit herzustellen.

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Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten

182.22

2 Über die vorzeitige Demission einer gewählten Pfarreibeauftragten

bzw. eines gewählten Pfarreibeauftragten entscheidet die Kirchenpflege

im Einvernehmen mit dem Generalvikar unter Berücksichtigung der

Anstellungsordnung sowie der berufsbezogenen Bestimmungen. Die

Demission bedarf der Genehmigung des Diözesanbischofs. Der Ent-

scheid über eine vorzeitige Demission ist dem Synodalrat anzuzeigen.

3 Für die vorzeitige Entlassung aus wichtigen Gründen ist der Syno-

dalrat zuständig. Er entscheidet auf Antrag der Kirchenpflege und nach

erfolgter Rücksprache mit dem Generalvikar über die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses.

4 Tritt eine Pfarreibeauftragte oder ein Pfarreibeauftragter auf Er-

suchen des Diözesanbischofs gestützt auf den CIC vor Ablauf ihrer

oder seiner Amtszeit zurück, ist dies dem Synodalrat anzuzeigen.

VII. Kehrordnung der Wahlen

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