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Art. 20 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 20

1 Die Pfarreibeauftragten werden nach erfolgtem Einverständ-

nis des Generalvikars an der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amts-

dauer von sechs Jahren gewählt.

2 Die Wahl erfolgt geheim.

3 Es können keine Wahlvorschläge aus der Versammlung gemacht

werden. Die Wählenden sind an den Vorschlag der Kirchenpflege ge-

bunden.

4 Der Name der Kandidatin oder des Kandidaten kann auf den Wahl-

zettel gedruckt werden. Sie oder er ist gewählt, wenn sie oder er mehr

Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl nicht zu-

stande, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüglich zu benach-

richtigen.

5 Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarreibeauftragte sind

für den Rest der Amtsdauer gewählt. Die ordentliche Amtsdauer be-

ginnt jeweils am 1. Juli des Wahljahres.

6 Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählen die

Pfarreibeauftragte oder den Pfarreibeauftragten an der Urne nach den

Bestimmungen des Kirchgemeindereglements. Eine stille Wahl ist aus-

geschlossen.

7 Für den Abschluss des Wahlverfahrens gelten die Bestimmungen

von §§ 14 ff.

Beauftragung,

vorzeitige

Demission und

Entlassung,

Rücktritt auf

Ersuchen des

Diözesan-

bischofs

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