Art. 20 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 20
1 Die Pfarreibeauftragten werden nach erfolgtem Einverständ-
nis des Generalvikars an der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amts-
dauer von sechs Jahren gewählt.
2 Die Wahl erfolgt geheim.
3 Es können keine Wahlvorschläge aus der Versammlung gemacht
werden. Die Wählenden sind an den Vorschlag der Kirchenpflege ge-
bunden.
4 Der Name der Kandidatin oder des Kandidaten kann auf den Wahl-
zettel gedruckt werden. Sie oder er ist gewählt, wenn sie oder er mehr
Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl nicht zu-
stande, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüglich zu benach-
richtigen.
5 Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarreibeauftragte sind
für den Rest der Amtsdauer gewählt. Die ordentliche Amtsdauer be-
ginnt jeweils am 1. Juli des Wahljahres.
6 Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählen die
Pfarreibeauftragte oder den Pfarreibeauftragten an der Urne nach den
Bestimmungen des Kirchgemeindereglements. Eine stille Wahl ist aus-
geschlossen.
7 Für den Abschluss des Wahlverfahrens gelten die Bestimmungen
von §§ 14 ff.
Beauftragung,
vorzeitige
Demission und
Entlassung,
Rücktritt auf
Ersuchen des
Diözesan-
bischofs