Art. 2 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 2
1 Hat ein Pfarrer oder ein Pfarradministrator mit Gemeinde- Meldung der
leitungsfunktion beim Diözesanbischof seinen Rücktritt eingereicht und Vakanz
hat dieser sein Einverständnis dazu gegeben, informiert der Pfarrer bzw.
der Pfarradministrator die Kirchenpflege unverzüglich.
2 Wird der Rücktritt beim Generalvikar eingereicht, leitet dieser das
Schreiben unter Benachrichtigung des Absenders an den Diözesan-
bischof weiter mit der Bitte, den Rücktritt gutzuheissen.
3 Wird eine solche Stelle durch Todesfall oder Nichtbestätigung des
Amtsinhabers frei, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüg-
lich zu informieren.
4 Der Generalvikar für die Bistumsregion Zürich-Glarus führt als
Stellvertreter des Diözesanbischofs die Verhandlungen für die Beset-
zung der Pfarrämter.