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182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 2 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 2

1 Hat ein Pfarrer oder ein Pfarradministrator mit Gemeinde- Meldung der

leitungsfunktion beim Diözesanbischof seinen Rücktritt eingereicht und Vakanz

hat dieser sein Einverständnis dazu gegeben, informiert der Pfarrer bzw.

der Pfarradministrator die Kirchenpflege unverzüglich.

2 Wird der Rücktritt beim Generalvikar eingereicht, leitet dieser das

Schreiben unter Benachrichtigung des Absenders an den Diözesan-

bischof weiter mit der Bitte, den Rücktritt gutzuheissen.

3 Wird eine solche Stelle durch Todesfall oder Nichtbestätigung des

Amtsinhabers frei, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüg-

lich zu informieren.

4 Der Generalvikar für die Bistumsregion Zürich-Glarus führt als

Stellvertreter des Diözesanbischofs die Verhandlungen für die Beset-

zung der Pfarrämter.

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