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182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 19 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 19

1 Als Pfarreibeauftragte sind Personen wählbar, welche die

Voraussetzungen für die Amtsausübung nach der kirchlichen Ordnung

erfüllen.

2 Spätestens zwei Jahre nach der Anstellung der oder des Pfarrei-

beauftragten und der Ausstellung der Wahlempfehlung durch den Ge-

neralvikar leitet die Kirchenpflege das Wahlverfahren ein.

3 Liegen sachlich zureichende Gründe vor, die einer Wahl der oder

des Pfarreibeauftragten entgegenstehen, ersucht die Kirchenpflege den

Generalvikar um einen neuen Vorschlag.

Verfahren

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