182.22
RWPPREPP
CH-ZH
Art. 19 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 19
1 Als Pfarreibeauftragte sind Personen wählbar, welche die
Voraussetzungen für die Amtsausübung nach der kirchlichen Ordnung
erfüllen.
2 Spätestens zwei Jahre nach der Anstellung der oder des Pfarrei-
beauftragten und der Ausstellung der Wahlempfehlung durch den Ge-
neralvikar leitet die Kirchenpflege das Wahlverfahren ein.
3 Liegen sachlich zureichende Gründe vor, die einer Wahl der oder
des Pfarreibeauftragten entgegenstehen, ersucht die Kirchenpflege den
Generalvikar um einen neuen Vorschlag.
Verfahren