182.22
RWPPREPP
CH-ZH
Art. 18 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 18
Tritt ein Pfarrer auf Ersuchen des Diözesanbischofs gestützt Rücktritt auf
auf den CIC vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, ist dies dem Synodalrat Ersuchen
anzuzeigen.
des Diözesan-
bischofs
1. 1. 24-123
5
182.22
Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
VI. Wahl der Pfarreibeauftragten
Wählbarkeits-
voraussetzungen