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182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 18 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 18

Tritt ein Pfarrer auf Ersuchen des Diözesanbischofs gestützt Rücktritt auf

auf den CIC vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, ist dies dem Synodalrat Ersuchen

anzuzeigen.

des Diözesan-

bischofs

1. 1. 24-123

5

182.22

Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten

VI. Wahl der Pfarreibeauftragten

Wählbarkeits-

voraussetzungen

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