182.22
RWPPREPP
CH-ZH
Art. 17 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 17
1 Über die vorzeitige Demission eines gewählten Pfarrers ent- Vorzeitige
scheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Generalvikar Demission und
unter Berücksichtigung der Anstellungsordnung sowie der berufsbezo- Entlassung
genen Bestimmungen für Priester und Diakone. Der Entscheid über eine
vorzeitige Demission ist dem Synodalrat anzuzeigen.
2 Für die vorzeitige Entlassung aus wichtigen Gründen nach § 18
Abs. 4 der Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
des Kantons Zürich vom 22. März 20075 ist der Synodalrat zuständig. Er
entscheidet auf Antrag der Kirchenpflege und nach erfolgter Rück-
sprache mit dem Generalvikar über die Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses.