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182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 17 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 17

1 Über die vorzeitige Demission eines gewählten Pfarrers ent- Vorzeitige

scheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Generalvikar Demission und

unter Berücksichtigung der Anstellungsordnung sowie der berufsbezo- Entlassung

genen Bestimmungen für Priester und Diakone. Der Entscheid über eine

vorzeitige Demission ist dem Synodalrat anzuzeigen.

2 Für die vorzeitige Entlassung aus wichtigen Gründen nach § 18

Abs. 4 der Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

des Kantons Zürich vom 22. März 20075 ist der Synodalrat zuständig. Er

entscheidet auf Antrag der Kirchenpflege und nach erfolgter Rück-

sprache mit dem Generalvikar über die Auflösung des Arbeitsverhält-

nisses.

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