182.22
RWPPREPP
CH-ZH
Art. 16 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 16
Nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl macht die Kirchen- Wahlannahme
pflege dem Gewählten Anzeige von der auf ihn gefallenen Wahl. Der
Gewählte hat innert fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige der Präsidentin
oder dem Präsidenten der Kirchenpflege eine schriftliche Erklärung über
die Annahme oder Ablehnung der Wahl abzugeben.
V. Vorzeitige Demission und Entlassung, Rücktritt auf Ersuchen
des Diözesanbischofs