Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 16 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16

Nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl macht die Kirchen- Wahlannahme

pflege dem Gewählten Anzeige von der auf ihn gefallenen Wahl. Der

Gewählte hat innert fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige der Präsidentin

oder dem Präsidenten der Kirchenpflege eine schriftliche Erklärung über

die Annahme oder Ablehnung der Wahl abzugeben.

V. Vorzeitige Demission und Entlassung, Rücktritt auf Ersuchen

des Diözesanbischofs

← Art. 15 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP) Art. 17 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →