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182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 14 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 14

1 Die Wahl wird in einem Protokoll festgehalten, das von der Wahlprotokoll

Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem

Sekretär der wahlleitenden Behörde unterzeichnet wird.

2 Das Wahlprotokoll wird im Doppel ausgefertigt.

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