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182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 13 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 13

1 Die politische Gemeinde als wahlleitende Behörde ordnet

die Bestätigungswahl an der Urne an, wenn

a. die Kirchenpflege beschlossen hat, den Stimmberechtigten die Nicht-

bestätigung des Pfarrers zu beantragen,

b. Stimmberechtigte ein Begehren gemäss § 12 Abs. 4 gestellt haben.

2 Bei einer Bestätigungswahl an der Urne wird der Name des im Amt

stehenden Pfarrers, der sich der Bestätigungswahl stellt, auf den Wahl-

zettel gedruckt und mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung

oder Nichtbestätigung ergänzt.

3 Die Stimmberechtigten werden gefragt, ob sie den Pfarrer im Amt

bestätigen wollen. Sie können mit Ja oder Nein antworten oder sich

der Stimme enthalten.

4 Abgegebene Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufge-

führte Personen und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungül-

tig.

4

Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten

IV. Abschluss des Wahlverfahrens

182.22

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