Art. 13 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 13
1 Die politische Gemeinde als wahlleitende Behörde ordnet
die Bestätigungswahl an der Urne an, wenn
a. die Kirchenpflege beschlossen hat, den Stimmberechtigten die Nicht-
bestätigung des Pfarrers zu beantragen,
b. Stimmberechtigte ein Begehren gemäss § 12 Abs. 4 gestellt haben.
2 Bei einer Bestätigungswahl an der Urne wird der Name des im Amt
stehenden Pfarrers, der sich der Bestätigungswahl stellt, auf den Wahl-
zettel gedruckt und mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung
oder Nichtbestätigung ergänzt.
3 Die Stimmberechtigten werden gefragt, ob sie den Pfarrer im Amt
bestätigen wollen. Sie können mit Ja oder Nein antworten oder sich
der Stimme enthalten.
4 Abgegebene Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufge-
führte Personen und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungül-
tig.
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Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
IV. Abschluss des Wahlverfahrens
182.22