Art. 12 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 12
1 Bei einer stillen Bestätigungswahl kann die Kirchenpflege
die Wahlleitung selbst ausüben.
2 Die Kirchenpflege beschliesst vor Ablauf der Amtsdauer, ob sie
den Stimmberechtigten den Pfarrer zur Bestätigung vorschlagen will.
3 Der Beschluss der Kirchenpflege wird veröffentlicht.
4 Hat die Kirchenpflege beschlossen, den Pfarrer zur Bestätigungs-
wahl vorzuschlagen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen,
dass innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Wahlvorschlags
schriftlich ein Wahlgang an der Urne verlangt werden kann
a. von 5% der Stimmberechtigten in Kirchgemeinden mit höchstens
2000 Stimmberechtigten,
b. von mindestens 100 Stimmberechtigten in den übrigen Gemeinden.
5 Wird kein Wahlgang verlangt, erklärt die Kirchenpflege den zur
Bestätigung vorgeschlagenen Pfarrer als gewählt.
6 Hat die Kirchenpflege beschlossen, den Pfarrer nicht mehr zur Be-
stätigungswahl vorzuschlagen, ist in der Veröffentlichung darauf hin-
zuweisen, dass die Bestätigungswahl an der Urne erfolgt.