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Art. 12 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 12

1 Bei einer stillen Bestätigungswahl kann die Kirchenpflege

die Wahlleitung selbst ausüben.

2 Die Kirchenpflege beschliesst vor Ablauf der Amtsdauer, ob sie

den Stimmberechtigten den Pfarrer zur Bestätigung vorschlagen will.

3 Der Beschluss der Kirchenpflege wird veröffentlicht.

4 Hat die Kirchenpflege beschlossen, den Pfarrer zur Bestätigungs-

wahl vorzuschlagen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen,

dass innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Wahlvorschlags

schriftlich ein Wahlgang an der Urne verlangt werden kann

a. von 5% der Stimmberechtigten in Kirchgemeinden mit höchstens

2000 Stimmberechtigten,

b. von mindestens 100 Stimmberechtigten in den übrigen Gemeinden.

5 Wird kein Wahlgang verlangt, erklärt die Kirchenpflege den zur

Bestätigung vorgeschlagenen Pfarrer als gewählt.

6 Hat die Kirchenpflege beschlossen, den Pfarrer nicht mehr zur Be-

stätigungswahl vorzuschlagen, ist in der Veröffentlichung darauf hin-

zuweisen, dass die Bestätigungswahl an der Urne erfolgt.

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