182.22
RWPPREPP
CH-ZH
Art. 11 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 11
1 Die Bestätigungswahl von Pfarrern erfolgt an der Urne,
sofern keine stille Wahl zustande kommt oder die Kirchgemeindeord-
nung nicht eine Wahl an der Kirchgemeindeversammlung vorsieht.
2 Erfolgt die Bestätigungswahl an der Kirchgemeindeversammlung,
richtet sich das Wahlverfahren nach § 7.