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182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 11 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 11

1 Die Bestätigungswahl von Pfarrern erfolgt an der Urne,

sofern keine stille Wahl zustande kommt oder die Kirchgemeindeord-

nung nicht eine Wahl an der Kirchgemeindeversammlung vorsieht.

2 Erfolgt die Bestätigungswahl an der Kirchgemeindeversammlung,

richtet sich das Wahlverfahren nach § 7.

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