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182.22 RWPPREPP CH-ZH

Art. 10 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)

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Art. 10

1 Spätestens zwei Jahre nach der Anstellung des Pfarradmi- Wahl des

nistrators mit Gemeindeleitungsfunktion und der Ausstellung der Wahl-

empfehlung durch den Generalvikar leitet die Kirchenpflege – unter

Vorbehalt von Abs. 3 – das Wahlverfahren nach § 7 ein.

2 Im Fall der Wahlwiederholung gilt § 8.

3 Liegen sachlich zureichende Gründe vor, die einer Wahl des Pfarr-

administrators mit Gemeindeleitungsfunktion entgegenstehen, ersucht

die Kirchenpflege den Generalvikar um einen neuen Vorschlag gemäss

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