182.22
RWPPREPP
CH-ZH
Art. 10 : Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP)
Art. 10
1 Spätestens zwei Jahre nach der Anstellung des Pfarradmi- Wahl des
nistrators mit Gemeindeleitungsfunktion und der Ausstellung der Wahl-
empfehlung durch den Generalvikar leitet die Kirchenpflege – unter
Vorbehalt von Abs. 3 – das Wahlverfahren nach § 7 ein.
2 Im Fall der Wahlwiederholung gilt § 8.
3 Liegen sachlich zureichende Gründe vor, die einer Wahl des Pfarr-
administrators mit Gemeindeleitungsfunktion entgegenstehen, ersucht
die Kirchenpflege den Generalvikar um einen neuen Vorschlag gemäss