Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP) (RWPP)
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Dieses Reglement gilt für die Neuwahlen und die Bestätigungs- Geltungsbereich
wahlen der Pfarrer gestützt auf § 13 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 20073
und Art. 58 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009 (KO)4 sowie für die Wahl von
Pfarreibeauftragten gestützt auf Art. 59 KO.
II. Neuwahl von Pfarrern
1. Einleitung des Wahlverfahrens
1 Hat ein Pfarrer oder ein Pfarradministrator mit Gemeinde- Meldung der
leitungsfunktion beim Diözesanbischof seinen Rücktritt eingereicht und Vakanz
hat dieser sein Einverständnis dazu gegeben, informiert der Pfarrer bzw.
der Pfarradministrator die Kirchenpflege unverzüglich.
2 Wird der Rücktritt beim Generalvikar eingereicht, leitet dieser das
Schreiben unter Benachrichtigung des Absenders an den Diözesan-
bischof weiter mit der Bitte, den Rücktritt gutzuheissen.
3 Wird eine solche Stelle durch Todesfall oder Nichtbestätigung des
Amtsinhabers frei, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüg-
lich zu informieren.
4 Der Generalvikar für die Bistumsregion Zürich-Glarus führt als
Stellvertreter des Diözesanbischofs die Verhandlungen für die Beset-
zung der Pfarrämter.
Nach erfolgter Mitteilung tritt die Kirchenpflege mit dem Ge- Bestimmung
neralvikar in Verbindung, um die Nachfolgeregelung zu besprechen. der Nachfolge-
regelung
Dabei äussert sie allfällige Wünsche.
1. 1. 24-123
1
182.22 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
Pfarrwahl- kommission
Wählbarkeits- voraussetzung nach CIC
Zusammen- wirken mit dem Generalvikar
Einberufung der Kirch- gemeinde- versammlung und Wahl- verfahren
1 Die Kirchenpflege kann zur Vorbereitung eines Wahlvor- schlags eine Pfarrwahlkommission einsetzen.
2 Die Pfarrwahlkommission, bestehend aus mindestens fünf bis höchs- tens neun Mitgliedern, kann sich zusammensetzen aus
a. Mitgliedern der Kirchenpflege,
b. Mitarbeitenden der Pfarrei,
c. Mitgliedern des Pfarreirates,
d. Vertretern der Pfarreivereine,
e. Angehörigen von Missionen,
f. weiteren mit der Pfarrei verbundenen Personen.
3 Das Präsidium der Pfarrwahlkommission übernimmt ein Mitglied der Kirchenpflege.
4 Die Aufgaben der Pfarrwahlkommission bestehen in der
a. Prüfung der vom Generalvikar genannten Kandidaten,
b. öffentlichen Ausschreibung der freiwerdenden Stelle nach Absprache mit dem Generalvikar,
c. Führung der Bewerbungsgespräche,
d. Erstellung eines Berichts mit Empfehlung zuhanden der Kirchen- pflege.
2. Vorgehen bei der Pfarrwahl
Als Pfarrer einer römisch-katholischen Kirchgemeinde kann nur ein Priester gewählt werden, der aufgrund der kirchlichen Ordnung, dem Codex Iuris Canonici (CIC), wählbar ist.
1 Der Generalvikar schlägt nach Anhörung der Kirchenpflege einen Kandidaten vor.
2 Die Kirchenpflege ist berechtigt, innert je 20 Tagen nach Eingang des Vorschlags den Generalvikar zu ersuchen, wenn möglich einen zwei- ten bzw. höchstens einen dritten Vorschlag zu machen. Einer dieser Kan- didaten ist von der Kirchenpflege der Kirchgemeinde zur Wahl vorzu- schlagen.
3 Der Generalvikar stellt der Kirchenpflege die Wahlempfehlung für den von ihr gemäss Abs. 2 angenommenen Kandidaten aus.
1 Gestützt auf die Wahlempfehlung beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl ein.
2
Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
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2 Die Wahl des Pfarrers erfolgt geheim. Es können keine Wahlvor-
schläge aus der Versammlung gemacht werden. Die Wählenden sind an
den Vorschlag der Kirchenpflege gebunden.
3 Der Name des zu wählenden Pfarrers kann auf den Wahlzettel ge-
druckt werden. Er ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf
sich vereinigt.
4 Die Kirchgemeinde wählt den Pfarrer auf eine Amtsdauer von sechs
Jahren. Die ordentliche Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli des Wahl-
jahres.
5 Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarrer sind für den Rest
der laufenden Amtsdauer gewählt.
6 Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählen den
Pfarrer an der Urne nach den Bestimmungen des Kirchgemeinderegle-
ments. Eine stille Wahl ist ausgeschlossen.
Kommt eine Wahl nicht zustande, ist das Verfahren gemäss Wahl-
§§ 6 und 7 zu wiederholen.
wiederholung
1 Sollen in einer Pfarrei weitere Pfarrer tätig sein, werden auch Wahl eines
diese gemäss §§ 6–8 bestimmt und durch die Kirchgemeindeversammlung Pfarrers in
oder in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament an der Urne ge-
wählt.
2 Welchem Pfarrer dabei die Leitung gemäss CIC Can. 517 § 1 zu-
kommt, bestimmt der Generalvikar in Absprache mit der Kirchenpflege
vor der Wahl.
Solidum
3. Vorgehen bei der Wahl des Pfarradministrators mit Gemeinde-
leitungsfunktion
Pfarradmini-
1 Spätestens zwei Jahre nach der Anstellung des Pfarradmi- Wahl des
nistrators mit Gemeindeleitungsfunktion und der Ausstellung der Wahl-
empfehlung durch den Generalvikar leitet die Kirchenpflege – unter
Vorbehalt von Abs. 3 – das Wahlverfahren nach § 7 ein.
2 Im Fall der Wahlwiederholung gilt § 8.
3 Liegen sachlich zureichende Gründe vor, die einer Wahl des Pfarr-
administrators mit Gemeindeleitungsfunktion entgegenstehen, ersucht
die Kirchenpflege den Generalvikar um einen neuen Vorschlag gemäss
1 Die Bestätigungswahl von Pfarrern erfolgt an der Urne,
sofern keine stille Wahl zustande kommt oder die Kirchgemeindeord-
nung nicht eine Wahl an der Kirchgemeindeversammlung vorsieht.
2 Erfolgt die Bestätigungswahl an der Kirchgemeindeversammlung,
richtet sich das Wahlverfahren nach § 7.
1 Bei einer stillen Bestätigungswahl kann die Kirchenpflege
die Wahlleitung selbst ausüben.
2 Die Kirchenpflege beschliesst vor Ablauf der Amtsdauer, ob sie
den Stimmberechtigten den Pfarrer zur Bestätigung vorschlagen will.
3 Der Beschluss der Kirchenpflege wird veröffentlicht.
4 Hat die Kirchenpflege beschlossen, den Pfarrer zur Bestätigungs-
wahl vorzuschlagen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen,
dass innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Wahlvorschlags
schriftlich ein Wahlgang an der Urne verlangt werden kann
a. von 5% der Stimmberechtigten in Kirchgemeinden mit höchstens
2000 Stimmberechtigten,
b. von mindestens 100 Stimmberechtigten in den übrigen Gemeinden.
5 Wird kein Wahlgang verlangt, erklärt die Kirchenpflege den zur
Bestätigung vorgeschlagenen Pfarrer als gewählt.
6 Hat die Kirchenpflege beschlossen, den Pfarrer nicht mehr zur Be-
stätigungswahl vorzuschlagen, ist in der Veröffentlichung darauf hin-
zuweisen, dass die Bestätigungswahl an der Urne erfolgt.
1 Die politische Gemeinde als wahlleitende Behörde ordnet
die Bestätigungswahl an der Urne an, wenn
a. die Kirchenpflege beschlossen hat, den Stimmberechtigten die Nicht-
bestätigung des Pfarrers zu beantragen,
b. Stimmberechtigte ein Begehren gemäss § 12 Abs. 4 gestellt haben.
2 Bei einer Bestätigungswahl an der Urne wird der Name des im Amt
stehenden Pfarrers, der sich der Bestätigungswahl stellt, auf den Wahl-
zettel gedruckt und mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung
oder Nichtbestätigung ergänzt.
3 Die Stimmberechtigten werden gefragt, ob sie den Pfarrer im Amt
bestätigen wollen. Sie können mit Ja oder Nein antworten oder sich
der Stimme enthalten.
4 Abgegebene Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufge-
führte Personen und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungül-
tig.
4
Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
IV. Abschluss des Wahlverfahrens
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1 Die Wahl wird in einem Protokoll festgehalten, das von der Wahlprotokoll
Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem
Sekretär der wahlleitenden Behörde unterzeichnet wird.
2 Das Wahlprotokoll wird im Doppel ausgefertigt.
1 Die Kirchenpflege setzt den Generalvikar über den Aus- Mitteilung
gang der Wahl in Kenntnis und veröffentlicht das Wahlergebnis.
der Wahl und
amtliche Ver-
2 Sie stellt dem Synodalrat ein Exemplar des Wahlprotokolls unter öffentlichung
Beilage der Rechtskraftbescheinigung zu.
Nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl macht die Kirchen- Wahlannahme
pflege dem Gewählten Anzeige von der auf ihn gefallenen Wahl. Der
Gewählte hat innert fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige der Präsidentin
oder dem Präsidenten der Kirchenpflege eine schriftliche Erklärung über
die Annahme oder Ablehnung der Wahl abzugeben.
V. Vorzeitige Demission und Entlassung, Rücktritt auf Ersuchen
des Diözesanbischofs
1 Über die vorzeitige Demission eines gewählten Pfarrers ent- Vorzeitige
scheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Generalvikar Demission und
unter Berücksichtigung der Anstellungsordnung sowie der berufsbezo- Entlassung
genen Bestimmungen für Priester und Diakone. Der Entscheid über eine
vorzeitige Demission ist dem Synodalrat anzuzeigen.
2 Für die vorzeitige Entlassung aus wichtigen Gründen nach § 18
Abs. 4 der Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
des Kantons Zürich vom 22. März 20075 ist der Synodalrat zuständig. Er
entscheidet auf Antrag der Kirchenpflege und nach erfolgter Rück-
sprache mit dem Generalvikar über die Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses.
Tritt ein Pfarrer auf Ersuchen des Diözesanbischofs gestützt Rücktritt auf
auf den CIC vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, ist dies dem Synodalrat Ersuchen
anzuzeigen.
des Diözesan-
bischofs
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Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
VI. Wahl der Pfarreibeauftragten
Wählbarkeits-
voraussetzungen
1 Als Pfarreibeauftragte sind Personen wählbar, welche die
Voraussetzungen für die Amtsausübung nach der kirchlichen Ordnung
erfüllen.
2 Spätestens zwei Jahre nach der Anstellung der oder des Pfarrei-
beauftragten und der Ausstellung der Wahlempfehlung durch den Ge-
neralvikar leitet die Kirchenpflege das Wahlverfahren ein.
3 Liegen sachlich zureichende Gründe vor, die einer Wahl der oder
des Pfarreibeauftragten entgegenstehen, ersucht die Kirchenpflege den
Generalvikar um einen neuen Vorschlag.
Verfahren
1 Die Pfarreibeauftragten werden nach erfolgtem Einverständ-
nis des Generalvikars an der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amts-
dauer von sechs Jahren gewählt.
2 Die Wahl erfolgt geheim.
3 Es können keine Wahlvorschläge aus der Versammlung gemacht
werden. Die Wählenden sind an den Vorschlag der Kirchenpflege ge-
bunden.
4 Der Name der Kandidatin oder des Kandidaten kann auf den Wahl-
zettel gedruckt werden. Sie oder er ist gewählt, wenn sie oder er mehr
Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl nicht zu-
stande, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüglich zu benach-
richtigen.
5 Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarreibeauftragte sind
für den Rest der Amtsdauer gewählt. Die ordentliche Amtsdauer be-
ginnt jeweils am 1. Juli des Wahljahres.
6 Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählen die
Pfarreibeauftragte oder den Pfarreibeauftragten an der Urne nach den
Bestimmungen des Kirchgemeindereglements. Eine stille Wahl ist aus-
geschlossen.
7 Für den Abschluss des Wahlverfahrens gelten die Bestimmungen
von §§ 14 ff.
Beauftragung,
vorzeitige
Demission und
Entlassung,
Rücktritt auf
Ersuchen des
Diözesan-
bischofs
1 Beabsichtigt der Diözesanbischof, die Beauftragung nicht
zu erneuern, oder beabsichtigt die Kirchenpflege, aus sachlich zureichen-
den Gründen keine Wahlempfehlung auszustellen, ist rechtzeitig ein
Einigungsverfahren zwischen dem Diözesanbischof und der Kirchge-
meinde durchzuführen, um die Einvernehmlichkeit herzustellen.
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Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
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2 Über die vorzeitige Demission einer gewählten Pfarreibeauftragten
bzw. eines gewählten Pfarreibeauftragten entscheidet die Kirchenpflege
im Einvernehmen mit dem Generalvikar unter Berücksichtigung der
Anstellungsordnung sowie der berufsbezogenen Bestimmungen. Die
Demission bedarf der Genehmigung des Diözesanbischofs. Der Ent-
scheid über eine vorzeitige Demission ist dem Synodalrat anzuzeigen.
3 Für die vorzeitige Entlassung aus wichtigen Gründen ist der Syno-
dalrat zuständig. Er entscheidet auf Antrag der Kirchenpflege und nach
erfolgter Rücksprache mit dem Generalvikar über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses.
4 Tritt eine Pfarreibeauftragte oder ein Pfarreibeauftragter auf Er-
suchen des Diözesanbischofs gestützt auf den CIC vor Ablauf ihrer
oder seiner Amtszeit zurück, ist dies dem Synodalrat anzuzeigen.
VII. Kehrordnung der Wahlen
1 Die Amtsdauer der Pfarrer beträgt sechs Jahre. Die erste
Bestätigungswahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2024 statt.
2 Die Amtsdauer der Pfarreibeauftragten beträgt sechs Jahre. Die
erste Wahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2024 statt.
Bestätigungs-
wahl der Pfarrer
und Erneue-
rungswahl der
Pfarreibeauf-
tragten
VIII. Rechtsschutz
Der Rekurs in Stimmrechtssachen richtet sich nach dem Rechtsschutz
Kirchgemeindereglement.
in Stimmrechts-
sachen
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist Inkrafttreten
durch Beschluss des Synodalrates in Kraft.
2 Es ersetzt das Reglement über die Neuwahl von Pfarrern vom
18. April 2013.
1 OS 78, 455; Begründung siehe ABI 2022-12-16.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 LS 180.1.
4 LS 182.10.
5 LS 182.41.
6 LS 182.60.
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