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CH-ZH
Art. 9 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Art. 9 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
1 Die Mitglieder des Synodalrates sind verpflichtet, an allen Sit-
zungen des Synodalrates und der Synode teilzunehmen.
2 Der für den Kanton Zürich zuständige Generalvikar sowie die
Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Synodalrates teil.
3 Die Protokollführerin oder der Protokollführer nimmt ohne bera-
tende Stimme an den Sitzungen des Synodalrates teil.
4 Im Einverständnis mit der Präsidentin oder dem Präsidenten kön-
nen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates sowie wei-
tere Gäste ohne beratende Stimme an den Sitzungen des Synodalrates
teilnehmen.