Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.21 RICSRICONSSSyRGeschOConsSin CH-ZH

Art. 9 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Mitglieder des Synodalrates sind verpflichtet, an allen Sit-

zungen des Synodalrates und der Synode teilzunehmen.

2 Der für den Kanton Zürich zuständige Generalvikar sowie die

Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen mit beratender

Stimme an den Sitzungen des Synodalrates teil.

3 Die Protokollführerin oder der Protokollführer nimmt ohne bera-

tende Stimme an den Sitzungen des Synodalrates teil.

4 Im Einverständnis mit der Präsidentin oder dem Präsidenten kön-

nen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates sowie wei-

tere Gäste ohne beratende Stimme an den Sitzungen des Synodalrates

teilnehmen.

← Art. 8 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR) Art. 10 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →