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Art. 8 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 8 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Zu Beginn einer Amtsdauer legt der Synodalrat in Zusam-

menarbeit mit dem Generalvikar die Legislaturschwerpunkte fest. Sie

geben Auskunft über die in der Amtsdauer angestrebten Ziele.

2 Vor Ende der Amtsdauer überprüft der Synodalrat die Umsetzung

der Legislaturschwerpunkte.

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