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Art. 7 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 7 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Mitglieder des Synodalrates teilen ihren vorzeitigen Rück-

tritt während einer Amtsdauer spätestens sechs Monate vor dem Rück-

trittstermin der Präsidentin oder dem Präsidenten zuhanden der Synode

mit.

Legislatur-

schwerpunkte

Sitzungs-

teilnahme

Korrespondenz

an die

Mitglieder

Kompetenzen

Leitung

B. Aufgaben und Kompetenzen der Gesamtbehörde

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