182.21
RICSRICONSSSyRGeschOConsSin
CH-ZH
Art. 7 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Art. 7 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Die Mitglieder des Synodalrates teilen ihren vorzeitigen Rück-
tritt während einer Amtsdauer spätestens sechs Monate vor dem Rück-
trittstermin der Präsidentin oder dem Präsidenten zuhanden der Synode
mit.
Legislatur-
schwerpunkte
Sitzungs-
teilnahme
Korrespondenz
an die
Mitglieder
Kompetenzen
Leitung
B. Aufgaben und Kompetenzen der Gesamtbehörde