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182.21 RICSRICONSSSyRGeschOConsSin CH-ZH

Art. 6 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 6 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Mitglieder des Synodalrates geben der Präsidentin oder Neue

dem Präsidenten zuhanden der Synode spätestens sechs Monate vor Amtsdauer

deren Konstituierung bekannt, ob sie für die neue Amtsdauer wieder

kandidieren.

1.7. 21-113

3

182.21

Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

Vorzeitiger

Amtsrücktritt

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