Art. 5 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
Art. 5 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
1 Die Entscheide in den Leitungsgremien werden einvernehm- Entscheid-
lich gefällt. Es gibt keine Mehrheitsentscheide.
findung in den
Leitungs-
2 Kommt kein einvernehmlicher Entscheid zustande, werden der Ge- gremien
neralvikar und die Präsidentin oder der Präsident des Synodalrates an
die nächste Sitzung des Leitungsgremiums eingeladen. Diese beiden Per-
sonen treffen einen einvernehmlichen Entscheid für das Leitungsgre-
mium. Sollten auch sie zu keinem einvernehmlichen Entscheid gelangen,
entscheidet der Synodalrat auf Antrag der Ressortleiterin oder des Res-
sortleiters abschliessend.
3 Bei Entscheiden in den Bereichen mit Fachverantwortung beim
Synodalrat gemäss § 4 Abs. 4, die ohne Mitwirkung des Generalvikars
oder der Bereichsleitenden des Generalvikariats zustande gekommen
sind, da der Bedarf an deren Einsitz im Leitungsgremium nicht gegeben
war, wird keine Einvernehmlichkeit vorausgesetzt.