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Art. 5 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 5 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Entscheide in den Leitungsgremien werden einvernehm- Entscheid-

lich gefällt. Es gibt keine Mehrheitsentscheide.

findung in den

Leitungs-

2 Kommt kein einvernehmlicher Entscheid zustande, werden der Ge- gremien

neralvikar und die Präsidentin oder der Präsident des Synodalrates an

die nächste Sitzung des Leitungsgremiums eingeladen. Diese beiden Per-

sonen treffen einen einvernehmlichen Entscheid für das Leitungsgre-

mium. Sollten auch sie zu keinem einvernehmlichen Entscheid gelangen,

entscheidet der Synodalrat auf Antrag der Ressortleiterin oder des Res-

sortleiters abschliessend.

3 Bei Entscheiden in den Bereichen mit Fachverantwortung beim

Synodalrat gemäss § 4 Abs. 4, die ohne Mitwirkung des Generalvikars

oder der Bereichsleitenden des Generalvikariats zustande gekommen

sind, da der Bedarf an deren Einsitz im Leitungsgremium nicht gegeben

war, wird keine Einvernehmlichkeit vorausgesetzt.

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