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Art. 4 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 4 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die strategische Führung wird in jedem Bereich von einem

Leitungsgremium wahrgenommen, dessen Vorsitz jeweils die zustän-

dige Ressortleiterin oder der zuständige Ressortleiter innehat. Im Üb-

rigen konstituiert sich das Leitungsgremium selbst. Die fachliche und

personelle Führung in den Bereichen obliegt den Bereichsleitenden

des Synodalrates oder des Generalvikariats.6

*Die Anhänge 1–3 werden nicht in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) auf-

genommen. Sie sind erhältlich bei: Katholische Kirche im Kanton Zürich,

Synodalrat, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, Telefon 044 266 12 12, E-Mail

synodalrat@zhkath.ch

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Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

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2 Ständigen Einsitz in die Leitungsgremien nehmen die jeweils zu-

ständigen Ressortleiterinnen und Ressortleiter des Synodalrates, die

Bereichsleitenden des Synodalrates und, bei Bereichen mit Fachver-

antwortung beim Generalvikar, der Generalvikar oder die zuständigen

Bereichsleitenden des Generalvikariats. Letztere sind berechtigt, bei Be-

reichen mit Fachverantwortung beim Generalvikar Themen auf die Trak-

tandenliste des Leitungsgremiums zu setzen. Bei Themen der Dienststel-

len nehmen zudem die zuständigen Dienststellenleitenden Einsitz.

3 In den Bereichen mit Fachverantwortung beim Generalvikar nimmt

der Generalvikar oder die oder der Bereichsleitende des Generalvika-

riats die fachliche und personelle Führung im Leitungsgremium wahr.

Die Zuständigkeiten und Kompetenzen des Synodalrates in seiner Funk-

tion als Arbeitgeber aller Angestellten der Körperschaft bleiben in allen

Fällen vorbehalten.

4 In den Bereichen mit Fachverantwortung beim Synodalrat nehmen

die Ressortleiterinnen und Ressortleiter und die Bereichsleitenden des

Synodalrates die fachliche und personelle Führung im Leitungsgremium

wahr. Der Generalvikar oder die Bereichsleitenden des Generalvika-

riats nehmen nur bei Bedarf im Leitungsgremium Einsitz. Die Ressort-

leiterinnen und Ressortleiter bestimmen, ob ein solcher Bedarf besteht.

5 Die Führung betreffend Organisation, Finanzen und Administra-

tion wird in allen Bereichen von den Ressortleiterinnen und Ressort-

leitern sowie den Bereichsleitenden des Synodalrates wahrgenommen.

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