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Art. 38a : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 38a : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

5 1 Entscheide, die auf ein Gesuch von Dritten hin im Rah-

men der delegierten Finanzkompetenzen gemäss § 38 Abs. 1 in einem

Ressort getroffen werden, sind schriftlich zu begründen. Die Mitteilung

der Entscheide erfolgt gemäss § 37 Abs. 3. Sie werden im Protokoll der

nächsten Sitzung des Synodalrates vermerkt.

2 Wird betreffend ein Gesuch von Dritten ein ablehnender Ressort-

entscheid getroffen, ist dieser im Protokoll der nächsten Sitzung des

Synodalrates ebenfalls festzuhalten.

Ressort-

entscheide

unabhängig von

Gesuchen

Dritter

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