182.21
RICSRICONSSSyRGeschOConsSin
CH-ZH
Art. 38a : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Art. 38a : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
5 1 Entscheide, die auf ein Gesuch von Dritten hin im Rah-
men der delegierten Finanzkompetenzen gemäss § 38 Abs. 1 in einem
Ressort getroffen werden, sind schriftlich zu begründen. Die Mitteilung
der Entscheide erfolgt gemäss § 37 Abs. 3. Sie werden im Protokoll der
nächsten Sitzung des Synodalrates vermerkt.
2 Wird betreffend ein Gesuch von Dritten ein ablehnender Ressort-
entscheid getroffen, ist dieser im Protokoll der nächsten Sitzung des
Synodalrates ebenfalls festzuhalten.
Ressort-
entscheide
unabhängig von
Gesuchen
Dritter