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Art. 38 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 38 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Finanzkompetenzen des Synodalrates bestimmen sich

nach der Kirchenordnung³ und der Finanzordnung über den Finanzhaus-

halt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft4.

Für im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 50000 für

einen bestimmten Zweck werden die Finanzkompetenzen des Synodal-

rates unter Vorbehalt von § 18 Abs. 2 und 3 wie folgt delegiert

Ressortleiterinnen

und Ressortleiter /

Generalsekretärin

oder Generalsekretär

bis Fr. 50 000

Bereichsleiterinnen

und Bereichsleiter

des Synodalrates

bis Fr. 10 000

Dienststellenleiterinnen

und Dienststellenleiter

bis Fr. 5000

2 Bei Budgetkreditüberschreitungen über Fr. 10000 ist die Bereichs-

leiterin oder der Bereichsleiter Finanzen schriftlich in Kenntnis zu set-

zen.

3 Die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter des Synodalrates kön-

nen ihre Finanzkompetenzen an Angestellte delegieren.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu Zuständigkeiten und

Finanzkompetenzen von Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen.

Ressort-

entscheide

betreffend

Gesuche Dritter

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