Art. 38 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
Art. 38 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
1 Die Finanzkompetenzen des Synodalrates bestimmen sich
nach der Kirchenordnung³ und der Finanzordnung über den Finanzhaus-
halt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft4.
Für im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 50000 für
einen bestimmten Zweck werden die Finanzkompetenzen des Synodal-
rates unter Vorbehalt von § 18 Abs. 2 und 3 wie folgt delegiert
Ressortleiterinnen
und Ressortleiter /
Generalsekretärin
oder Generalsekretär
bis Fr. 50 000
Bereichsleiterinnen
und Bereichsleiter
des Synodalrates
bis Fr. 10 000
Dienststellenleiterinnen
und Dienststellenleiter
bis Fr. 5000
2 Bei Budgetkreditüberschreitungen über Fr. 10000 ist die Bereichs-
leiterin oder der Bereichsleiter Finanzen schriftlich in Kenntnis zu set-
zen.
3 Die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter des Synodalrates kön-
nen ihre Finanzkompetenzen an Angestellte delegieren.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu Zuständigkeiten und
Finanzkompetenzen von Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen.
Ressort-
entscheide
betreffend
Gesuche Dritter