Art. 37 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
Art. 37 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
1 Verträge, Urkunden, öffentliche Bekanntmachungen, amt-
liche Publikationsgesuche, rechtsmittelfähige Entscheide und Schrei-
ben des Synodalrates werden grundsätzlich zu zweien von der Präsiden-
tin oder dem Präsidenten und von der Generalsekretärin oder dem
Generalsekretär unterzeichnet.
2 Der Synodalrat regelt die Unterschriftsberechtigung der Ressort-
leiterinnen und Ressortleiter sowie der Angestellten. Innerhalb der Res-
sorts bezeichnen die Ressortleiterinnen und Ressortleiter die Unter-
schriftsberechtigungen.
3 Im Rahmen der Finanzkompetenzen von § 38 Abs. 1 sind die Res-
sortleiterinnen und Ressortleiter und Angestellten einzelunterschrifts-
berechtigt.
1.7.21-113
9
182.21
B. Finanzkompetenzen
Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)
Finanz-
kompetenzen