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Art. 37 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 37 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Verträge, Urkunden, öffentliche Bekanntmachungen, amt-

liche Publikationsgesuche, rechtsmittelfähige Entscheide und Schrei-

ben des Synodalrates werden grundsätzlich zu zweien von der Präsiden-

tin oder dem Präsidenten und von der Generalsekretärin oder dem

Generalsekretär unterzeichnet.

2 Der Synodalrat regelt die Unterschriftsberechtigung der Ressort-

leiterinnen und Ressortleiter sowie der Angestellten. Innerhalb der Res-

sorts bezeichnen die Ressortleiterinnen und Ressortleiter die Unter-

schriftsberechtigungen.

3 Im Rahmen der Finanzkompetenzen von § 38 Abs. 1 sind die Res-

sortleiterinnen und Ressortleiter und Angestellten einzelunterschrifts-

berechtigt.

1.7.21-113

9

182.21

B. Finanzkompetenzen

Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

Finanz-

kompetenzen

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