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Art. 35 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 35 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 An der konstituierenden Sitzung bestimmt der Synodalrat Vertretungen

seine Vertretungen für diejenigen Gremien, in denen der Körperschaft

ein Recht auf Einsitz zusteht. Er kann sie jederzeit neu bestimmen.

2 Vorbehalten bleiben ausdrückliche Vertretungsrechte von Synode

und Rekurskommission.

3 Vertretungen erlöschen auf das Ende der Amtsdauer. Eine Wieder-

wahl ist möglich.

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