182.21
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CH-ZH
Art. 35 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Art. 35 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
1 An der konstituierenden Sitzung bestimmt der Synodalrat Vertretungen
seine Vertretungen für diejenigen Gremien, in denen der Körperschaft
ein Recht auf Einsitz zusteht. Er kann sie jederzeit neu bestimmen.
2 Vorbehalten bleiben ausdrückliche Vertretungsrechte von Synode
und Rekurskommission.
3 Vertretungen erlöschen auf das Ende der Amtsdauer. Eine Wieder-
wahl ist möglich.