Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.21 RICSRICONSSSyRGeschOConsSin CH-ZH

Art. 34 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Der Generalvikar ist für die pastorale Ausrichtung der Dienststellen

Dienststellen der Körperschaft zuständig. Der Synodalrat ist in finanziel-

ler, organisatorischer und administrativer Hinsicht für die Dienststellen

zuständig.

2 Das Leitungsgremium kann für die Dienststellen beratende Kom-

missionen einsetzen.

3 Die Sitzungen der Leitungsgremien zu Themen der Dienststellen

werden protokolliert.

4 Für die ökumenischen Dienststellen bleiben die Vereinbarungen

zwischen den entsprechenden Trägerinnen und Trägern vorbehalten.

Im Übrigen gelten für die Dienststellen die Zuständigkeiten und Kom-

petenzen gemäss den Anhängen 1–3.

← Art. 33 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR) Art. 35 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →