182.21
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CH-ZH
Art. 34 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Art. 34 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
1 Der Generalvikar ist für die pastorale Ausrichtung der Dienststellen
Dienststellen der Körperschaft zuständig. Der Synodalrat ist in finanziel-
ler, organisatorischer und administrativer Hinsicht für die Dienststellen
zuständig.
2 Das Leitungsgremium kann für die Dienststellen beratende Kom-
missionen einsetzen.
3 Die Sitzungen der Leitungsgremien zu Themen der Dienststellen
werden protokolliert.
4 Für die ökumenischen Dienststellen bleiben die Vereinbarungen
zwischen den entsprechenden Trägerinnen und Trägern vorbehalten.
Im Übrigen gelten für die Dienststellen die Zuständigkeiten und Kom-
petenzen gemäss den Anhängen 1–3.