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Art. 32 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 32 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Der Synodalrat oder die Leitungsgremien können zur Vor-

bereitung ihrer Geschäfte oder zur Unterstützung von Geschäftsberei-

chen beratende Kommissionen ohne Entscheidkompetenzen bestellen,

in die externe Fachpersonen berufen werden können. Der Synodalrat

oder die Leitungsgremien umschreiben jeweils deren Auftrag.

2 Den Vorsitz in den Kommissionen des Synodalrates führt ein Mit-

glied des Synodalrates. Den Vorsitz in den Kommissionen der Leitungs-

gremien führt ein Mitglied des Leitungsgremiums.

3 Beratende Kommissionen legen das Ergebnis ihrer Arbeit schrift-

lich dem vorsitzenden Mitglied des Synodalrates oder des Leitungsgre-

miums vor.

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