182.21
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CH-ZH
Art. 32 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Art. 32 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
1 Der Synodalrat oder die Leitungsgremien können zur Vor-
bereitung ihrer Geschäfte oder zur Unterstützung von Geschäftsberei-
chen beratende Kommissionen ohne Entscheidkompetenzen bestellen,
in die externe Fachpersonen berufen werden können. Der Synodalrat
oder die Leitungsgremien umschreiben jeweils deren Auftrag.
2 Den Vorsitz in den Kommissionen des Synodalrates führt ein Mit-
glied des Synodalrates. Den Vorsitz in den Kommissionen der Leitungs-
gremien führt ein Mitglied des Leitungsgremiums.
3 Beratende Kommissionen legen das Ergebnis ihrer Arbeit schrift-
lich dem vorsitzenden Mitglied des Synodalrates oder des Leitungsgre-
miums vor.