182.21
RICSRICONSSSyRGeschOConsSin
CH-ZH
Art. 30 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Art. 30 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär informiert
die Adressaten von Beschlüssen durch von ihr oder ihm unterzeichnete
Protokollauszüge oder besondere Mitteilungen.
2 Die Überweisung von Beschlüssen zur Beschlussfassung durch die
Synode umfasst Bericht und Antrag des Synodalrates.