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Art. 30 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 30 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär informiert

die Adressaten von Beschlüssen durch von ihr oder ihm unterzeichnete

Protokollauszüge oder besondere Mitteilungen.

2 Die Überweisung von Beschlüssen zur Beschlussfassung durch die

Synode umfasst Bericht und Antrag des Synodalrates.

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