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Art. 3 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 3 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Rahmenvereinbarung vom 18. April/3. Mai 2019 betref-

fend die interne Zusammenarbeit in der Römisch-katholischen Körper-

schaft des Kantons Zürich mit dem Generalvikariat für die Kantone

Zürich und Glarus legt die Bereiche gemäss § 2 Abs. 1 fest, in denen

einvernehmlich mit den innerkirchlichen Organen zusammengearbeitet

wird. Die Zusammenarbeit wird im Organigramm «Integrierte Organi-

sation Generalvikariat und Synodalrat» abgebildet (Anhang 1*).

2 Die Bereiche gemäss § 2 Abs. 1 werden in Bereichsorganigrammen

dargestellt (Anhänge 2a und 2b). Die Bereichsorganigramme geben die

Organisationsstrukturen der jeweiligen Bereiche mit ihren Organisa-

tionseinheiten wie Dienststellen, Missionen, Kommissionen und Stabs-

stellen wieder.

3 Ein Funktionendiagramm zeigt die Zuständigkeiten und Aufgaben

von Personen und Gremien im Rahmen der internen Zusammenarbeit

mit dem Generalvikariat (Anhang 3).

4 Über Änderungen in den Zuständigkeiten gemäss den Organigram-

men und dem Funktionendiagramm (Anhänge 1 bis 3) entscheidet der

Synodalrat auf Antrag einer Ressortleiterin oder eines Ressortleiters.6

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