Art. 3 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
Art. 3 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
1 Die Rahmenvereinbarung vom 18. April/3. Mai 2019 betref-
fend die interne Zusammenarbeit in der Römisch-katholischen Körper-
schaft des Kantons Zürich mit dem Generalvikariat für die Kantone
Zürich und Glarus legt die Bereiche gemäss § 2 Abs. 1 fest, in denen
einvernehmlich mit den innerkirchlichen Organen zusammengearbeitet
wird. Die Zusammenarbeit wird im Organigramm «Integrierte Organi-
sation Generalvikariat und Synodalrat» abgebildet (Anhang 1*).
2 Die Bereiche gemäss § 2 Abs. 1 werden in Bereichsorganigrammen
dargestellt (Anhänge 2a und 2b). Die Bereichsorganigramme geben die
Organisationsstrukturen der jeweiligen Bereiche mit ihren Organisa-
tionseinheiten wie Dienststellen, Missionen, Kommissionen und Stabs-
stellen wieder.
3 Ein Funktionendiagramm zeigt die Zuständigkeiten und Aufgaben
von Personen und Gremien im Rahmen der internen Zusammenarbeit
mit dem Generalvikariat (Anhang 3).
4 Über Änderungen in den Zuständigkeiten gemäss den Organigram-
men und dem Funktionendiagramm (Anhänge 1 bis 3) entscheidet der
Synodalrat auf Antrag einer Ressortleiterin oder eines Ressortleiters.6