182.21
RICSRICONSSSyRGeschOConsSin
CH-ZH
Art. 29 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Art. 29 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das alle Ge-
schäfte mit den dazugehörenden Erwägungen und Beschlüssen enthält.
2 Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen wird nicht
protokolliert.
3 Für jede Sitzung wird eine Protokollreferentin oder ein Protokoll-
referent bestimmt, die oder der das Protokoll genehmigt. Diese Geneh-
migung erfolgt in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen nach Vor-
liegen des ausgefertigten Protokolls und wird im Protokoll der nächsten
Sitzung vermerkt.
Mitteilung von
Beschlüssen des
Synodalrates
Öffentlichkeits-
prinzip