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Art. 29 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 29 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das alle Ge-

schäfte mit den dazugehörenden Erwägungen und Beschlüssen enthält.

2 Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen wird nicht

protokolliert.

3 Für jede Sitzung wird eine Protokollreferentin oder ein Protokoll-

referent bestimmt, die oder der das Protokoll genehmigt. Diese Geneh-

migung erfolgt in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen nach Vor-

liegen des ausgefertigten Protokolls und wird im Protokoll der nächsten

Sitzung vermerkt.

Mitteilung von

Beschlüssen des

Synodalrates

Öffentlichkeits-

prinzip

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