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Art. 27 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 27 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkularweg ge- Zirkular-

fasst werden, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder des Synodalrates beschlüsse

gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebt. Zirkularbeschlüsse sind im

Protokoll der nächsten Sitzung festzuhalten.

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