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Art. 26 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 26 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Mitglieder des Synodalrates, der Generalvikar und die Mitteilungen

Generalsekretärin oder der Generalsekretär informieren schriftlich

zuhanden des Protokolls bis spätestens am Abend vor der Sitzung über

Tätigkeiten und Vorgänge aus ihrem Ressort oder Aufgabenbereich,

die von allgemeinem Interesse sind.

zuhanden des

Protokolls

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