182.21
RICSRICONSSSyRGeschOConsSin
CH-ZH
Art. 26 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Art. 26 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Die Mitglieder des Synodalrates, der Generalvikar und die Mitteilungen
Generalsekretärin oder der Generalsekretär informieren schriftlich
zuhanden des Protokolls bis spätestens am Abend vor der Sitzung über
Tätigkeiten und Vorgänge aus ihrem Ressort oder Aufgabenbereich,
die von allgemeinem Interesse sind.
zuhanden des
Protokolls