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Art. 23 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 23 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Mitglieder des Synodalrates, die Generalsekretärin oder Ausstand

der Generalsekretär und der Generalvikar treten in den Ausstand, wenn

sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere

a. in der Sache ein persönliches oder berufliches Interesse haben,

b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit-

ten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung,

eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kin-

desannahme verbunden sind,

c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sa-

che tätig waren.

2 Die Mitglieder des Synodalrates treten bei der Beratung und Be-

schlussfassung in den Ausstand, wenn Anordnungen der von ihnen ge-

leiteten Ressorts vor dem Synodalrat angefochten werden.

3 Ist der Ausstand streitig, entscheidet der Synodalrat unter Aus-

schluss des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand wird im Protokoll fest-

gehalten.

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