182.21
RICSRICONSSSyRGeschOConsSin
CH-ZH
Art. 22 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Art. 22 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
1 Der Synodalrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Vor-
behalten bleiben die Präsidialverfügungen gemäss § 13 und die Ableh-
nungsschreiben gemäss § 14. Seine Mitglieder vertreten die Entscheide
des Kollegiums.
2 Gegen aussen geben die einzelnen Mitglieder keine von der Hal-
tung des Kollegiums abweichenden Stellungnahmen ab. Vorbehalten
bleibt die Freiheit der Stimmabgabe.
6
Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR) 182.21