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182.21 RICSRICONSSSyRGeschOConsSin CH-ZH

Art. 22 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 22 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Der Synodalrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Vor-

behalten bleiben die Präsidialverfügungen gemäss § 13 und die Ableh-

nungsschreiben gemäss § 14. Seine Mitglieder vertreten die Entscheide

des Kollegiums.

2 Gegen aussen geben die einzelnen Mitglieder keine von der Hal-

tung des Kollegiums abweichenden Stellungnahmen ab. Vorbehalten

bleibt die Freiheit der Stimmabgabe.

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Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR) 182.21

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