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Art. 21 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 21 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Präsidentin oder der Präsident legt die Abstimmungsord-

nung fest; wird diese beanstandet, entscheidet der Synodalrat. Über Ord-

nungsanträge wird sofort abgestimmt.

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