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182.21 RICSRICONSSSyRGeschOConsSin CH-ZH

Art. 18 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 18 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die an der Sitzung zu beschliessenden Geschäfte werden auf Beratung der

Vorschlag der zuständigen Ressortleiterin oder des zuständigen Ressort- Geschäfte

leiters A- oder B-Geschäften zugewiesen. Über die definitive Zuweisung

entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

1.7. 21-113

5

182.21 Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

2 Bei den A-Geschäften handelt es sich insbesondere um Geschäfte

von grosser Tragweite mit hohem Ermessensspielraum sowie um alle

im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben der Kosten-

stellen 8651 (nicht budgetierte, einmalige Beiträge Synodalrat) und 8652

(nicht budgetierte, einmalige Beiträge Synode).

3 Bei den B-Geschäften handelt es sich um Geschäfte, die nicht als

A-Geschäfte gemäss Abs. 2 zu traktandieren sind. Insbesondere sind dies

a. alle im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben über

Fr. 50000 gemäss § 38 Abs. 1,

b. Budgetkreditüberschreitungen über Fr. 5000 aufgrund neuer einma-

liger Ausgaben für einen bestimmten Zweck,

c. sämtliche Ausgaben der Kostenstelle 1640 (Auslandhilfe),

d. Geschäfte, die von Kommissionen gemäss § 32 vorberaten wurden

oder die gemäss eindeutigen gesetzlichen Vorgaben zu beschliessen

sind.

4 A-Geschäfte werden diskutiert. B-Geschäfte werden gemäss den

dazugehörigen Anträgen verabschiedet, sofern von den Sitzungsteilneh-

menden gemäss § 9 Abs. 1 und 2 keine Diskussion verlangt wird. Bei Dis-

kussionen äussert sich zuerst die Ressortleiterin oder der Ressortleiter.

Danach wird das Wort den übrigen Mitgliedern des Synodalrates erteilt.

Stimmabgabe

Beschluss-

fähigkeit

Beschluss-

fassung

Kollegialität

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