Art. 18 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
Art. 18 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
1 Die an der Sitzung zu beschliessenden Geschäfte werden auf Beratung der
Vorschlag der zuständigen Ressortleiterin oder des zuständigen Ressort- Geschäfte
leiters A- oder B-Geschäften zugewiesen. Über die definitive Zuweisung
entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
1.7. 21-113
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182.21 Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)
2 Bei den A-Geschäften handelt es sich insbesondere um Geschäfte
von grosser Tragweite mit hohem Ermessensspielraum sowie um alle
im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben der Kosten-
stellen 8651 (nicht budgetierte, einmalige Beiträge Synodalrat) und 8652
(nicht budgetierte, einmalige Beiträge Synode).
3 Bei den B-Geschäften handelt es sich um Geschäfte, die nicht als
A-Geschäfte gemäss Abs. 2 zu traktandieren sind. Insbesondere sind dies
a. alle im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben über
Fr. 50000 gemäss § 38 Abs. 1,
b. Budgetkreditüberschreitungen über Fr. 5000 aufgrund neuer einma-
liger Ausgaben für einen bestimmten Zweck,
c. sämtliche Ausgaben der Kostenstelle 1640 (Auslandhilfe),
d. Geschäfte, die von Kommissionen gemäss § 32 vorberaten wurden
oder die gemäss eindeutigen gesetzlichen Vorgaben zu beschliessen
sind.
4 A-Geschäfte werden diskutiert. B-Geschäfte werden gemäss den
dazugehörigen Anträgen verabschiedet, sofern von den Sitzungsteilneh-
menden gemäss § 9 Abs. 1 und 2 keine Diskussion verlangt wird. Bei Dis-
kussionen äussert sich zuerst die Ressortleiterin oder der Ressortleiter.
Danach wird das Wort den übrigen Mitgliedern des Synodalrates erteilt.
Stimmabgabe
Beschluss-
fähigkeit
Beschluss-
fassung
Kollegialität