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Art. 17 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 17 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der Präsidentin oder beim Einladung und

Präsidenten rechtzeitig die Aufnahme eines Geschäftes aus dem eigenen Traktanden

Ressort auf die Traktandenliste zu verlangen. Eilige Traktanden können

nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten in die Trak-

tandenliste aufgenommen werden.

2 Die Einladung mit der Traktandenliste, den dazugehörigen Anträ-

gen und den wichtigsten Unterlagen zu den Geschäften wird den Mit-

gliedern und dem Generalvikar in der Regel spätestens fünf Tage vor der

Sitzung elektronisch zugestellt. Auf allfällige zusätzliche in der Kanzlei

verfügbare Unterlagen wird in der Einladung beim entsprechenden

Traktandum hingewiesen.

3 Stimmt die Mehrheit der Mitglieder des Synodalrates zu, können

auch Geschäfte behandelt werden, die nicht auf der Traktandenliste ste-

hen, oder die Reihenfolge der Behandlung der Geschäfte kann abgeän-

dert werden.

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