182.21
RICSRICONSSSyRGeschOConsSin
CH-ZH
Art. 16 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Art. 16 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Der Synodalrat versammelt sich auf Einladung seiner Präsi- Sitzungen
dentin oder seines Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei
Mitgliedern. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des Synodalrates
statt.