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Art. 16 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 16 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Der Synodalrat versammelt sich auf Einladung seiner Präsi- Sitzungen

dentin oder seines Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei

Mitgliedern. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des Synodalrates

statt.

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