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Art. 13 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 13 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Präsidentin oder der Präsident ist berechtigt, prozesslei- Präsidial-

tende Entscheide zu treffen und dringliche Geschäfte durch Präsidial- verfügungen

verfügungen zu erledigen. Ihre oder seine Entscheide werden im Proto-

koll der nächsten Sitzung vermerkt.

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